Bundesarbeitsgericht zur Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20 –   Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren …

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