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Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbers

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2013 – 8 AZR 429/11

Das BAG hat entschieden, dass die Stellenausschreibung für ein "Trainee-Programm" für Hochschulabsolventen/Young Professionals, die sich ausdrücklich an Berufsanfänger richtet, eine altersbedingte Diskriminierung darstellen kann.

Die Beklagte – eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin – hatte Stellenanzeigen aufgegeben, in denen es u.a. hieß, dass sie in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften habe. Um diesen abzudecken, gäbe es ein „spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionels: das Traineeprogramm bei“ der Beklagten. "Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handele, stünden neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt." Der damals 36-jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung. Sie machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionals und an Berufsanfänger richtet, begründet nach Auffassung des BAG ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Der Arbeitgeber trage dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte dieses Indiz widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Fazit:

Bei Stellenanzeigen, die nach jungen Mitarbeitern suchen, begeben sich Arbeitgeber oft auf sehr dünnes Eis. Hier ist nach einer neutralen Formulierung zu suchen, damit sich Arbeitgeber nicht Schadensersatzansprüchen von Bewerbern ausgesetzt sehen müssen. Es ist stets zu beachten, dass bereits Indizien für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Diskriminierung ausreichen und der Arbeitgeber das Gegenteil zu beweisen hat. Indem die Beklagte auf „Berufsanfänger“ verwiesen hatte, gab sie zu erkennen, dass sie „Young Professional“ auch tatsächlich mit „jung“ gleichsetzte.

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