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Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2014 – 6 TaBV 5/13 Auflösung des Betriebsrats bei Nichtdurchführung von Betriebsversammlungen

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2014 – 6 TaBV 5/13

Ein Betriebsrat verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise, wenn er im Zeitraum von einem Jahr keine dem Gesetz entsprechenden Betriebsversammlungen und ggf. Abteilungsversammlungen durchführt.

Das Landesarbeitsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der betroffene Betriebsrat gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorsätzlich verstoßen hat, indem er im Jahre 2012 keine einzige Betriebsversammlung und keine einzige Abteilungsversammlung durchgeführt hat. So habe der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrats am 05.11.2012 dem 1. Bevollmächtigten der IG Metall mitgeteilt, am 11.12.2012 finde in einem Gebäude außerhalb des Betriebs eine Betriebsversammlung statt. Am 22.11.2012 habe der Betriebsrat beschlossen, diese Betriebsversammlung nicht durchzuführen. Dies sei der IG Metall erst am 26.11.2012 mitgeteilt worden. Zu der vom Betriebsrat behaupteten Betriebsversammlung, die einer Feier des Unternehmens in der Stuttgarter Messe am 23.11.2011 vorangegangen sei, sei die IG Metall nicht eingeladen worden. Diese Veranstaltung habe nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts genauso wenig wie die vom Betriebsrat behaupteten Abteilungsversammlungen die Voraussetzungen einer Betriebsversammlung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt. Aus dem Redeauszug des Betriebsratsvorsitzenden aus der Veranstaltung am 23.11.2011 folge die Absicht des Betriebsrats, die IG Metall aus dem Unternehmen des Betriebsrats fernzuhalten. Ein Betriebsrat, der so zielgerichtet im Gesetz verankerte Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vereitele, sei nicht mehr tragbar und müsse aufgelöst werden. Der Betriebsratsvorsitzende habe in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, er wisse nicht, ob die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen sei. Deshalb könne nicht entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Amtszeit des Betriebsrats könne noch nicht beendet sein.

Fazit:

Gemäß §§ 42, 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Förderung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist, § 42 Abs. 2 BetrVG. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, § 43 Abs. 4 BetrVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, § 46 Abs. 2 BetrVG, nachdem die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften beratend an den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teilnehmen dürfen.

Verstößt der Betriebsrat in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, kann seine Auflösung von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber oder aber von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beantragt werden, § 23 Abs. 1 BetrVG. Grobe Verletzungen sind z.B. die Nichtbestellung eines Betriebsratsvorsitzenden, das Unterlassen erforderlicher Betriebsratssitzungen, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit eindeutig tarifwidrigem Inhalt oder Beschlüsse, die zu unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen. Dabei muss der Betriebsrat als Organ gehandelt haben. Bei Verstößen einzelner Betriebsratsmitglieder kann lediglich deren Ausschluss aus dem Betriebsrat beantragt werden.

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