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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgrösse im Rahmen der Betriebsratswahl

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs jedenfalls ab 101 Arbeitnehmern grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall wurde die in 2010 erfolgte Betriebsratswahl angefochten. Im Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern auch regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Anders als in den Vorinstanzen hatte beim BAG die Anfechtung der Betriebsratswahl Erfolg.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr.

Das BAG hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Fazit:

§ 9 BetrVG lautet:

„Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,51 wahlberechtigten Arbeitnehmernbis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.“

Gemäß § 7 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Anderenfalls dürfen sie nicht mitwählen, sind also nicht wahlberechtigt und wurden bei der Berechnung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer bisher auch nicht berücksichtigt. Sie zählen aber nach der neuen Rechtsprechung des BAG bei der Bestimmung der Betriebsgröße, jedenfalls bei mehr als 101 Arbeitnehmern, mit.

In 2014 in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai finden wieder die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, ist die Betriebsratswahl anfechtbar, § 19 Abs. 1 BetrVG. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften ist dann u.a. gegeben, wenn nicht die korrekte Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ermittelt wird. Dabei ist ganz offensichtlich, dass sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

Zu beachten ist, dass die Anfechtung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG nur binnen 2 Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet zulässig ist.

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