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Internetrecht Button Lösung

Ein neues Gesetz (In Kraft ab dem 1. August 2012) sieht vor, dass kostenpflichtige Infos und Downloads künftig im Internet deutlich gekennzeichnet sein müssen. Bislang haben viele Anbieter diesen Hinweis nämlich so geschickt platziert, dass User ihn schlicht übersehen haben („Abofallen im Internet“).

Ob Routenplaner, E-Card, Kochrezept oder Factory Outlet: Über das Internet lassen sich viele Informationen schnell und einfach per Mausklick abrufen. Häufig merkt der Verbraucher nicht auf den ersten Blick, dass solche Informationsangebote im Internet – oder auch der Download von Dateien – Geld kosten. Denn oft ist der Hinweis auf die Kostenpflicht im Fließtext am unteren Seitenrand des Angebots oder in den AGB versteckt, dass er leicht übersehen werden kann. Wird nun die Information oder Datei abgerufen, wird seitens des Anbieters behauptet, man habe mit ihm einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Einige Verbraucher haben sich von solchen Machenschaften beeindrucken lassen und gezahlt. Diesen Aktivitäten soll nun mit der so genannten Button-Lösung ein Riegel vorgeschoben werden.

Nach der neuen Regelung (§ 312g BGB) sollen die wesentlichen, ohnehin zu erteilenden Informationen zu einem Vertrag klar und verständlich unmittelbar vor Vertragsschluss in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang über dem Bestell-Button zur Verfügung gestellt werden. Zu den erforderlichen Informationen zählen insbesondere (vgl. Art. 246 EGBGB):

  • Produktbeschreibung („die  wesentlichen Merkmale  der Ware oder Dienstleistung“)
  • Mindestlaufzeit („die  Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“)
  • Gesamtpreis („den  Gesamtpreis  der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)
  • Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende  Liefer- und Versandkosten  sowie einen Hinweis auf mögliche weitere  Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)

Die Schaltfläche zur Bestellung muss gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung bezeichnet sein. Es dürfen  keine Trennelemente  zwischen Information und Button bestehen. Die Datenschutzinformation und die Belehrung über das Widerrufsrecht müssen also über diesen Informationen stehen!

Erfüllt der Unternehmer diese Pflichten nicht, so kommt  kein Vertrag zustande  und damit keine Zahlungspflicht, aber auch keine Lieferpflicht des Verkäufers. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn beide Parteien den Vertrag letztendlich wollen. Anbieter, die einem Verbraucher Kosten für einen angeblich im Internet abgeschlossenen Vertrag in Rechnung stellen, müssen künftig beweisen, dass dieser ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat.

Die Regelungen, die am 1. August 2012 in Kraft getreten sind, gelten nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für den Kauf von Waren. Es sind folglich  alle Shop-Betreiber (!)  betroffen. Auch Ebay und andere Internetauktionsplattformen müssen die neuen Vorschriften beachten. Hier soll nach der Gesetzesbegründung das persönliche Höchstgebot des Bieters angegeben werden, da nicht der Unternehmer selbst den endgültigen Preis angibt. Der Verbraucher müsse sich im Zeitpunkt des Bietens seines persönlichen Höchstgebotes bewusst sein.

Die neuen Regelungen gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, nicht auch für den B2B-Bereich.

Bei Nichteinhaltung der Informationspflichten und der Vorschriften zum Bestell-Button kann der Shop-Betreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Dies ist beispielsweise auch schon bei dem Anbieter Amazon erfolgt, allerdings nicht gegenüber der Plattform Amazon, sondern gegenüber dem Produktanbieter. Es ist daher damit zu rechnen, dass in naher Zukunft Online-Shops verstärkt auf die Einhaltung der Button-Lösung überprüft und bei Verstoß abgemahnt werden.

Nachdem die Regelung nicht für den B2B-Bereich gilt, ist überdies damit zu rechnen, dass verstärkt Kleingewerbetreibende mit Abo-Fallen angesprochen werden sollen.

Wortlaut des seit 01.08.2012 geltenden § 312g BGB:

§ 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,  unmittelbar  bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in  hervorgehobener Weise  zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1  kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(6) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

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