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Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013 - 10 AZR 325/12

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei fehlender ausdrücklicher Regelung zur Arbeitszeitdauer in einem Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als "außertarifliche Mitarbeiterin" zu einem Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag muss die Klägerin "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden". Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass ohne eine entsprechende Vereinbarung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit gilt. Dies gilt auch im umgekehrten Falle, sodass der Arbeitnehmer aber auch nicht mehr als die betriebsübliche Arbeitszeit leisten muss. Dennoch sind klare Regelungen zur Arbeitszeit nebst der Bereitschaft zur Leistung von Mehr- und Überarbeit im gesetzlich erlaubten Umfang zur Vermeidung von Streitigkeiten hierüber anzuraten.

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