Einbeziehung Ihrer AGB gegenüber ausländischen Firmen

Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Einbeziehung Ihrer AGB gegenüber ausländischen Firmen
 

Einbeziehung Ihrer AGB gegenüber ausländischen Firmen

Unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ihres Gerichtsstandes mit ausländischen Firmen möglich ist und welche Regeln Sie dabei beachten müssen…

1. Europa (EU)

a) Deutscher Gerichtsstand

Es gilt Art. 25 EuGGVO:

Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich möglich.

Voraussetzungen:

  • schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung
  • in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  • im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten

Form: Von beiden Parteien unterzeichneter Vertragstext selbst muss ausdrücklich auf die AGB mit Gerichtsstandsklausel Bezug nehmen und anderer Partei liegen AGB (nachweisbar) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor

==> Es genügt, wenn im Angebot Bezugnahme auf beigefügte AGB erfolgt und dieses Angebot wiederum schriftlich angenommen wird

Sprachrisiko: Deutsche Rechtsprechung bejaht Einbeziehung fremdsprachiger AGB trotz Sprachunkenntnis, wenn in Verhandlungssprache auf AGB hingewiesen wurde und Vertragspartner uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat (besser aber AGB in Vertragssprache verwenden)

b) Geltung der AGB generell

Maßgeblich ist die Vereinbarung deutschen Rechts (auf dessen Grundlage die AGB beruhen)

==> Ob dieses wirksam vereinbart wurde, hängt vom Recht des jeweiligen Landes ab, welches durch seine Gerichte die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB nach eigenen Rechtsregeln prüft. Im Zweifel ist daher auch die Versendung der AGB in schriftlicher Form und die Vereinbarung ihrer Geltung durch Unterzeichnung durch beide Parteien erforderlich.

c) Erfüllungsort

Über das deutsche Recht (EGBGB) ist der Erfüllungsort bei Lieferungen im Zweifel der vereinbarte Bestimmungsort (z.B. EXW = Absendeort, DAP/DDP = Zielort) wenn dann nach dieser Regel der Erfüllungsort in Deutschland liegt, ist deutsches Recht anwendbar ==> die Wirksamkeit der Einbeziehung AGB wird dann nach deutschem Recht geprüft (vgl. Abschnitt a).

2. Nicht EU-Länder

Es gilt das zu 1.b) und c) gesagte, auch bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGGVo findet keine Geltung), generelles Problem ist die Vertragssprache, auch die Frage der wirksamen Einbeziehung kann den Regeln des Zielstaates unterliegen. Eine Einzelfallprüfung ist unerlässlich. Soweit  zwingende Rechtsvorschriften des betroffenen Vertragsstaates  zu berücksichtigen sind, finden die auf der Grundlage Deutschen Rechts beruhenden Bestimmungen der AGB keine Anwendung. (Beispiel: Vertragssaat bestimmt, dass ein Eigentumsvorbehalt für dessen Wirksamkeit in ein öffentliches Register eingetragen werden muss, etc.)

==> Zumindest die EXW-Klausel bei Verkauf aus Deutschland und D-Klausel bei Einkauf nach Deutschland sowie der Gerichtsstand am Firmensitz in Deutschland müssen wirksam vereinbart werden, zusätzlich AGB/EKB auf einem Schriftstück von beiden Parteien unterzeichnet vereinbaren.

==> AGB/EKB übergeben und deren Empfang und Geltung gegenzeichnen oder paraphieren lassen

==> Zwingende Sonderregelungen des Ziellandes beachten

Noch Fragen? Wir finden die Antworten auf der Grundlage des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) und können Ihnen im Bedarfsfall bei der Vermittlung eines Rechtsberaters im Zielstaat behilflich sein.