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BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 Kann eine GBR Verbraucher sein?

BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder Selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.

In der vorzitierten Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof u. a. mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Vorschriften für Verbraucher auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung finden oder nicht, wenn neben einer natürlichen Person auch eine GmbH an dieser Gesellschaft beteiligt ist.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestand aus einer natürlichen Person als Gesellschafter sowie einer als Vermögensverwaltungsgesellschaft fungierenden GmbH, deren Alleingesellschafter der Ehegatte der natürlichen Person war. Die Klägerin (GbR) schloss im Jahr 2015 mit der Beklagten einen Architektenvertrag. Im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung war unter anderem streitentscheidend, ob eine haftungsbeschränkende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 b) BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Der streitgegenständliche Vertragstext war von der Beklagten einseitig gestellt worden und lautete:

Die Gewährleistung des AN (Beklagter) richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden…….. Euro, Sachschäden……. Euro „

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 – die Anwendung der Vorschriften für Verbraucher auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann grundsätzlich abgelehnt, wenn neben einer natürlichen Person auch eine GmbH an dieser GbR beteiligt ist.

Seine ablehnende Entscheidung stützt der BGH auf den Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 13 BGB, sind alles samt Umstände, die nach Ansicht des BGH nicht dafür sprechen, dass neben den natürlichen Personen auch Gesellschaften „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB sein können. Auch durch einen Vergleich mit den anderen europäischen Rechtsordnungen, die die hier zu Grunde liegende maßgebliche Richtlinie umgesetzt haben, bestätigt sich dies. Den Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes auszudehnen, sieht der BGH nicht veranlasst und vertritt die Rechtsauffassung, dass eine GbR bereits dann nicht (mehr) als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angesehen werden kann, wenn neben natürlichen Personen auch (zumindest) eine juristische Person zum Gesellschafterkreis zählt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der für Verbraucher gesetzlich geregelte Verbraucherschutz eingeschränkt wird;  dies z. B. gilt für Bereiche

  • Anwendbarkeit des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), § 310 BGB
  • Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, §§ 312 c, 312 g BGB
  • Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, §§ 312 b, 312 Buchst. g BGB
  • § 288 Abs. 2 BGB, Höhe des Verzugszinses

Bemerkenswert an der Entscheidung ist die Tatsache, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 22.03.2015 – VIII ZR 243/13 – für die Wohnungseigentümergemeinschaft noch anders entschieden hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), an der nicht gewerblich handelnde natürliche Personen beteiligt sind, könne unter den Schutzzweck der Vorschriften für Verbraucher fallen, selbst wenn auch gewerbliche Gesellschaften beteiligt sind. In seiner Entscheidung vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 – stellt der BGH ausdrücklich klar, dass seine zur Wohnungseigentümergemeinschaft  (WEG) ergangene Rechtsprechung auf eine rechtsgeschäftlich begründete GbR nicht übertragbar ist, insbesondere weil die Besonderheit bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darin besteht, dass mit dem Erwerb des Wohnungseigentumsanteils zwangsläufig der Erwerber kraft Gesetzes Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft wird und sich daher – im Gegensatz zur rechtsgeschäftlich begründeten GbR – seine Mitgesellschafter gerade nicht selbst aussuchen kann.

Relevante Vorschriften: § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 13 a. F. BGB, § 14 BGB

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