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Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

Das BAG hat entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, dies gebiete eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im Betrieb waren weiter Leiharbeitnehmer eingesetzt. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit Einreichung der Kündigungsschutzklage hat der Kläger eingewandt, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fände. Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte dagegen Erfolg. Nach Auffassung des BAG sei es nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt gewesen seien. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern stehe nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet hätten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste. Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruhe.

Fazit:

Bei der Prüfung der für die Frage des Kündigungsschutzes maßgeblichen Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ist künftig stets zu beachten, ob im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, nämlich wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.

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