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Arbeitsrecht Verwirkung des Rechts zum Widerspruch nach Betriebsübergang

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2013 – 8 AZR 974/12

Ein Arbeitnehmer hat sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang verwirkt, wenn er den Betriebserwerber bereits auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verklagt hat.

Die Beklagte ist eine Catering-Firma, die 1996 den Betrieb einer Kantine übernommen hatte, in der der Kläger schon seit 1985 tätig war. Die Beklagte verlor den Catering-Auftrag zum 31.12.2010 und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf einen anderen Caterer übergehen werde. Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang, woraufhin ihn der Kläger auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagte. In diesem Prozess einigte sich der Kläger mit dem Betriebserwerber darauf, dass ein Betriebsübergang niemals stattgefunden habe, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nie bestanden habe. Der Betriebserwerber verpflichtete sich zur Zahlung von EUR  45.000,00 an den Kläger.

Anschließend erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB. Er verlangt nunmehr von der Beklagten als Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn. Anders als das Arbeitsgericht hatte das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt es einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begründenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann über diesen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers tatsächlich auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, gehe ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines „bereinigten“ Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Fazit:

Gemäß § 613a Abs. 5 BGB ist der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang, dessen Grund und die Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dann gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Voraussetzung für den Lauf der Monatsfrist ist jedoch, dass die Unterrichtung vollständig und rechtlich zutreffend erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen, sodass der Widerspruch bis zur Grenze der Verwirkung ausgesprochen werden kann. Ob das Widerspruchsrecht verwirkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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