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Wartezeitregelung in Versorgungsordnung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2013 – 3 AZR 100/11

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber in einer Versorgungsordnung bestimmen darf, dass eine Betriebsrente nur dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 15 Jahre im Betrieb gearbeitet hat.

Die 1942 geborene Klägerin war seit Juli 1997 bis Ende Februar 2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte gründete im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse und gab im Dezember 1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt, dass künftig eine Betriebsrente gewährt werde. Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsrente sei zum einen der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 sowie der Umstand, dass eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Versorgungszusage erreicht werden kann. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien. Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte ist nach Auffassung des BAG nicht verpflichtet, der Klägerin eine Betriebsrente zu gewähren. Die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Es könne dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung vorliege. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters sei nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15-jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhängt, bewirke auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Fazit:

Ob eine Regelung oder eine Maßnahme dem Verbot der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unterliegt, ist weiter danach zu beurteilen, ob die unterschiedliche Behandlung gem. den §§ 8 – 10 AGG zulässig ist. Danach kann eine unterschiedliche Behandlung entweder wegen beruflicher Anforderungen, wegen der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters entsprechend der geregelten Voraussetzungen auch zulässig sein. Eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters setzt z.B. voraus, dass diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Im vorliegenden Fall wird sicherlich die Frage der Betriebstreue den Ausschlag gegeben haben.

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