Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Geschäftsverkehr

In einer globalisierten Welt stellt sich auch für kleine und mittelständische Unternehmen immer mehr die Frage, welche Rechtsregeln im grenzüberschreitenden Handelsgeschäft Geltung finden. Innerhalb der EU und mit Kaufleuten in vielen wichtigen Zielstaaten der deutschen Exportwirtschaft kann auf Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl (welches Recht soll im Streitfall gelten?) Einfluss genommen werden. Auch die wirksame Einbeziehung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – welche im Regelfall auf der Grundlage des deutschen Rechts entworfen sind – ist nicht ausgeschlossen. Für die Vereinbarung müssen allerdings andere Regeln berücksichtigt werden, als dies im innerdeutschen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern der Fall ist.

Weitere Ausführungen zum Regelwerk finden Sie hier.

Die Fragen sind vielschichtig:

In welchem Staat und vor welchem Gericht und auf welcher Rechtsgrundlage können die vertraglichen Ansprüche durchgesetzt werden? Kann mit einem deutschen Urteil im Ausland vollstreckt werden? Wann macht ein Auslandsmahnbescheid Sinn? In welchen Fällen ist die Klage am Sitz des Vertragspartners im Ausland sinnvoll? Welche Möglichkeiten bestehen, um die Voraussetzungen für eine Klage in Deutschland zu schaffen? Ist ein ausländisches Gericht im Zielstaat an die Vereinbarung gebunden? Wann macht eine internationale Schiedsvereinbarung Sinn? Auf die Rechtsordnungen welcher Staaten ist überhaupt Verlass?…

Bei wirtschaftlich weit reichenden Vertragsentscheidungen ohne Vertragspartner in Deutschland empfiehlt sich jedenfalls vor Abschluss des Vertrages eine Rechtsberatung. Die Regeln nach deutschem internationalen Privatrecht und EU-Recht prüfen wir selbst. Für die Rechtsprüfung im Zielstaat stehen uns unsere Partnerkanzleien im DIRO-Netzwerk zur Verfügung. Bei der Vermittlung eines geeigneten Rechtsberaters im Zielstaat sind wir gerne behilflich.

Im internationalen Handelsgeschäft spielt die Vertragssprache eine wesentliche Rolle. Vertragsprüfungen in englischer und italienischer Sprache sind ohne Urkundenübersetzer möglich. Für die übrigen wesentlichen Wirtschaftssprachen arbeiten wir mit staatlich geprüften Urkundenübersetzern zusammen.

Von Zeit zu Zeit berichten wir in unserem Newsletter über allgemein interessierende Themen und Gerichtsentscheidungen des internationalen Privat- und Handelsrechts.

Ihre Ansprechpartner

Martin Hartmann

Email: hartmann@v-g-h.de
Telefon: 07131/8975930

Rechtsanwalt seit 1995
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

» Vita

Martin Hartmann

Christian Falla

Email: falla@v-g-h.de
Telefon: 07131/8975930

Rechtsanwalt seit 1994
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

» Vita

Christian Falla