Einkaufsbedingungen versus Lieferbedingungen

Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Einkaufsbedingungen versus Lieferbedingungen
 

Einkaufsbedingungen versus Lieferbedingungen

… Hartnäckigkeit siegt!

oder

die Theorie des letzten Wortes…

Früher galt tatsächlich – derjenige Vertragspartner, der in der Korrespondenz zuletzt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingen hingewiesen hatte, hatte die Regelungen durchgesetzt. Zwischenzeitlich gilt: Soweit beide Vertragspartner auf die eigenen Geschäftsbedingungen verweisen, gelten diese nur, soweit sie übereinstimmen, was recht selten der Fall sein dürfte.

Nachdem nahezu alle Klauselwerke, sowohl Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen als auch Einkaufsbedingungen eine sogenannte Abwehrklausel anders lautender Bedingungen enthält (meistens an exponierter Stelle am Anfang oder Ende der Klauselwerke), setzt sich relativ häufig keiner der Vertragspartner mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch. Es gelten dann – außer in den Fällen der zufälligen Übereinstimmung – die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Vertragsrechts (z. B. Kaufvertragsrecht und Handelskaufrecht).

Vorgesehene Haftungsbeschränkungen oder die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalts-rechten oder anderweitige notwendige oder nützliche Regelungen sind dann nicht vereinbart.

Entsprechend der eigenen Marktposition sollte daher gelten

  • nach Möglichkeit sollten die eigenen Geschäftsbedingungen durchgesetzt werden
  • gelingt dies nicht, sollten zumindest die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abgewehrt werden
  • gelingt dies nicht, müsste das Regelwerk des Vertragspartners zur Kenntnis genommen und geprüft werden.

Mit welchen Textbausteinen Sie die eigenen Bedingungen in den Vertrag einbeziehen können und welche Optionen zur Verfügung stehen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners zurückzuweisen, lesen Sie  hier.

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