Landläufig hält sich hartnäckig das Gerücht, nach Ausspruch einer Kündigung stünde dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu.
Dies ist gesetzlich nicht geregelt mit der einzigen Ausnahme in § 9 KSchG, wenn die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar nicht aufgelöst hat, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aber entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.
In allen übrigen Fällen ist also die Vereinbarung einer Abfindung Verhandlungssache. Die Höhe der Abfindung hängt dann meistens von den Erfolgsaussichten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ab. Eine gute Vorbereitung (auf beiden Seiten!) ist daher regelmäßig anzuraten.