Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch einseitige Kündigung einer der Vertragsparteien, sondern auch einvernehmlich beendet werden (Aufhebungsvertrag).
Zu beachten ist in solchen Fällen zumeist das Risiko der Verhängung einer 3-monatigen Sperrzeit durch die zuständige Agentur für Arbeit, nachdem der Arbeitnehmer in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis selbst und schuldhaft aufgegeben hat. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, ohne dass eine Sperrzeit verhängt wird. Dies gilt es jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages kommt dann in Betracht, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde und nun die Modalitäten zu Abwicklung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden sollen.