Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB ist dann zulässig, wenn einer der Vertragsparteien das Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um erhebliche Vertragsverstöße aus dem Vertrauensbereich. Auch eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich denkbar, z. B. bei erheblichen Vergütungsrückständen. Ob der Sachverhalt zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, hängt schließlich auch davon ab, wie die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausfällt.
Zu beachten ist stets die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, beginnend ab Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts.