Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne einen entsprechenden Sachgrund nur bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig. Während dieser 2 Jahre darf das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis mit einem entsprechenden Sachgrund abgeschlossen, darf es auch länger als 2 Jahre bestehen und mehr als dreimal verlängert werden. Bei den sogenannten Kettenbefristungen ist aber Vorsicht geboten.
Dabei ist die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG jeweils zwingend zu beachten, dies gilt auch für die Verlängerungen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 14 TzBfG hat die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bietet dem Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke, die es unbedingt zu umgehen gilt.
Die Unwirksamkeit der Befristung kann aber gemäß § 17 TzBfG nur innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden.