Anwalt Baurecht Heilbronn

Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Baurecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Baurecht in Heilbronn

Wo gehobelt wird, fallen Späne…

Die Planung und Verwirklichung von Bauvorhaben erfolgt in einem Dschungel von Rechtsvorschriften. Weil die mit dem Bau und dessen Finanzierung verbundenen Entscheidungen weitreichend und von hoher wirtschaftlicher Tragweite sind, ist eine rechtzeitige und baubegleitende Beratung oft der Schlüssel zum Erfolg.

Mit zwei Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht und umfangreicher Beratungs- und Gerichtspraxis unterstützen wir Sie gerne. Am liebsten dabei Probleme zu vermeiden, aber selbstverständlich auch dann, wenn das sprichwörtliche „Kind im Brunnen“ ist.

Wir vertreten die Interessen aller Baubeteiligten: Wir werden beauftragt von Investoren und Bauherren, Architekten, Projektentwickler, Generalunternehmer, Nachunternehmer, Handwerker. Unsere Inkassoabteilung kümmert sich auch im Baurecht fachlich kompetent um Ihre Außenstände. Auch Hersteller von Baustoffen und Baustofflieferanten zählen wir zu unseren Mandanten.

Leistungen unserer Rechtsanwälte für Baurecht im Überblick

Handelsrecht und Kaufrecht am Bau? Baustoffhersteller und Lieferanten

Das unerkannte Damoklesschwert über der Baustelle“

Zitat Prof. Dr. Lakkis in NZBau 2012, Seite 665 ff.

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben die Frage aufgeworfen, inwieweit die Lieferung neu hergestellter Baustoffe und deren Einbau über die gesetzliche Vorschrift des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen sind. In der kaufmännisch geführten Baustelle ist dieses Thema von hoher Brisanz, weil ein Kaufmann Mängelgewährleistungsansprüche alleine dadurch verlieren kann, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nicht rechtzeitig nachkommt.

Verarbeiter von Baumaterial kennen dieses Problem seit langem. Sie beschaffen die Baustoffe im Regelfall auf der Grundlage eines Handelskaufvertrages und verlieren ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn sie trotz erkennbarer Mängel das Baumaterial verarbeiten. Dies kann insbesondere im Hinblick auf die dadurch verursachten Mangelfolgeschäden (Rückbaukosten etc.) zu ganz erheblichen Schwierigkeiten führen.

Hinsichtlich der Verträge des Bauherren oder Generalunternehmers mit den Verarbeitern werden im Regelfall Bauverträge auf der Grundlage des Werkvertragsrechts und auf der Grundlage der VOB/B abgeschlossen. Ob und inwieweit die Verträge im Streitfall von einem Gericht tatsächlich nach Werkvertragsrecht behandelt werden hängt u. a. davon ab, ob die Lieferung der Sache (dann Kaufvertrag) oder die Bauleistung als solche (dann Werkvertrag) den Schwerpunkt der vertraglich vereinbarten Leistung darstellt. Dieses Risiko ist naturgemäß bei Ausbauleistungen, insbesondere der technischen Gebäudeausrüstung sehr hoch.

Je nach Problemlage und je nach Vertragsbeteiligung als Auftraggeber oder Auftragnehmer kann sich die fehlerhafte Formwahl (Werkvertrag statt Handelskauf) vorteilhaft oder sehr nachteilig auswirken.

Wir beraten in diesem Spannungsfeld sowohl die Auftraggeber- als auch die Auftragnehmerseite. Da das Risiko des „Scheinwerkvertrages“ latent in jedem einzelnen Vertragsabschluss schlummert, empfehlen wir grundsätzliche Überlegungen anzustellen und erforderlichenfalls individuelle Absicherungen zu vereinbaren.

Bekanntlich können die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB individualvertraglich geregelt oder sogar abbedungen werden.

Öffentliches Baurecht

Sie wollen ein Bauvorhaben realisieren?!

Unabhängig davon, ob Sie z. B. eine Gewerbehalle, einen Industriekomplex, eine Wohnanlage oder ein Einfamilienhaus errichten wollen, die Realisierung eines Bauvorhabens ist stets mit einer Fülle von verwaltungsrechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen verbunden.

So sollten Sie bereits beim Erwerb Ihres Baugrundstücks klären, ob in bauplanungsrechtlicher Hinsicht das gewünschte Vorhaben am gewünschten Standort überhaupt zulässig ist. Kenntnisse des Bauplanungsrechts sind zur Entscheidungsfindung von grundlegender Bedeutung; bereits beim Erwerb des Baugrundstücks gilt es zu beachten, ob sich das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, eines einfachen Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder gar im unbeplanten Innenbereich befindet.

Wir beraten und unterstützen Sie in dieser grundlegenden Planungsphase eines jeden Bauvorhabens, um beispielsweise zu vermeiden, dass das von Ihnen gewünschte Bauvorhaben an den Festsetzungen eines Bebauungsplanes scheitert oder sich etwa nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und der Grundstückserwerb gegebenenfalls zur Fehlinvestition wird. Möglicherweise lassen sich Ihre Vorstellungen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur realisieren, wenn ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt wird. Wir begleiten Ihr Bauvorhaben von der Ausarbeitung eines städtebaulichen Vertrages bis hin zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, einschließlich des jeweilig erforderlichen Genehmigungsverfahrens.

Nicht selten werden Bauwillige nach Erwerb eines Baugrundstücks mit geänderten planungsrechtlichen Vorstellungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde und hieraus resultierenden Veränderungssperren oder Zurückstellungen von Baugesuchen konfrontiert. Wir überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit derartiger Ihre Bauvorhaben behindernden Maßnahmen und zeigen strategische Optionen auf, bis hin zu den verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Oberverwaltungsgerichten. Bekanntermaßen sind mit verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten jedoch nicht unerhebliche Kosten und Zeitverzögerungen verbunden, so dass es nach unserem Verständnis wesentlich effizienter erscheint, bereits zum Zeitpunkt eines Grundstückserwerbs sich detailliert mit den Fragestellungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks zu befassen. In aller Regel lassen sich verwaltungsgerichtliche Verfahren vermeiden, wenn bereits im Vorfeld rechtssicher beurteilt wird, ob und inwieweit ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist.

Selbstverständlich umfassen unsere Prüfungen und Beurteilungen die Fragen nach der Genehmigungspflichtigkeit und der Genehmigungsfähigkeit der von Ihnen geplanten Bauvorhaben, sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch bauordnungsrechtlicher Hinsicht.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Baurechtsbehörden und scheuen, so dies Ihren Interessen entspricht, nicht die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Verwaltungsbehörden, sei es in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bis hin zu Hauptsacheverfahren unter Einschluss der jeweiligen Rechtsmittelverfahren. Gleichwohl sind wir der Überzeugung, dass vielerlei Streitigkeiten durch eine sachkundige Beratung vermieden werden können.

Haben Sie keine Bedenken uns mit sämtlichen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen rund um Ihr Bauvorhaben zu konsultieren, beginnend etwa von der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes bis hin zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung. Wir unterstützen Sie nicht nur als Bauherr, auch wenn Sie sich in Ihren Rechten als Nachbar durch ein geplantes Bauvorhaben beeinträchtigt sehen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite. Ob als Privatperson oder gewerblicher Bauträger, wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Interessen zur Verfügung.