Anwalt Transportrecht Heilbronn

Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
Transportrecht
 

Ihre Rechtsanwälte für Transportrecht in Heilbronn

… eine Rechtsmaterie für Spezialisten oder wer behält schon den Überblick bei CMR, WA, MÜ, CIM, COTIF, CMNI,  Haag-Visby-Rules, ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, DTLB, VBGL, BSK, FOB, CIF usw.?

Wussten Sie, dass weltweit Tag für Tag unzählige Tonnen von Waren und Güter jeglicher Art befördert und/oder gelagert werden? Allein in Deutschland wurden im abgelaufenen Jahr Tonnen von Gütern und Waren auf der Straße befördert; die Güterbeförderung auf der Schiene, zu Wasser und in der Luft nicht zu vergessen.

Auch Ihre Güter müssen befördert werden?! Sie befördern Güter selbst oder lassen befördern oder besorgen Beförderungen? So vielfältig die Transportwege sind, Straße, Schiene, Luft, Binnengewässer oder See, so unterschiedlich sind die Transportmittel und ebenso vielfältig sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und die sich hieraus ergebenden Haftungsregime. Nur wer sich permanent mit Fracht- und Speditionsrecht befasst vermag rechtssicher mit den nationalen frachtrechtlichen und speditionsrechtlichen Haftungsgrundlagen umzugehen und kennt die internationalen Abkommen/Übereinkommen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung.

Welche Regelwerke legen Sie Ihren Güterbeförderungen zugrunde? ADSp 2003, ADSp 2016 oder ADSp 2017 oder ggf. DTLB oder VBGL? Die Träger-Verbände können die von ihnen bisher zur Anwendung empfohlenen AGB – ADSp 2003, ADSp 2016, DTLB, VBGL, Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln und ABB-EDV – zwar nicht vom Markt nehmen, seit aber mit den ADSp 2017 wieder ein gemeinschaftliches Klauselwerk zur Verfügung steht verzichten sie auf Empfehlung und Weiterwicklung und empfehlen die Anwendung der ADSp 2017. Folgen Sie der Empfehlung?

Ist Ihnen z. Bsp. geläufig, dass bei einem Multimodaltransport unter Einschluss einer Seestrecke sich die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Güter nach dem seerechtlichen Haftungsregime – 666,67 SZR je Packungseinheit  bzw. 2 SZR pro Kg Rohgewicht, je nachdem welcher Betrag höher ist – richtet? Oder ist Ihnen bewusst, dass im Geltungsbereich der CMR auch durch Individualvereinbarung ein Haftungskorridor nicht wirksam vereinbart werden  kann, weil die Regelungen der CMR – Art 23 (3) – zwingend sind und jede hiervon abweichende Vereinbarung nichtig und ohne Rechtswirkung ist, Art 41 (1)? Haftet der (Straßen-)Frachtführer für Überschreitung der Lieferfrist nach CMR und HGB in gleichem Umfang? Wann kommt es gem. § 435 HGB, Art 29 CMR zur Durchbrechung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen mit der Rechtsfolge unbegrenzter Haftung? Wann spricht man von einer Haftungsdurchbrechung wegen bewusster Leichtfertigkeit, der Verletzung einer sog. Kardinalspflichten bzw. groben Organisationsverschulden? Sieht das MÜ bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit eine  Aufhebung des Haftungslimits vor, oder haftet der Luftfrachtführer stets mit max. 19 SZR je Kg Rohgewicht im Falle eines Güterschadens? Wie ist die Frage unter der Geltung des WA zu beurteilen? Wie ist mit dem Haftungsausschluss bei Feuer oder nautischen Verschulden bei einem Seetransport verfahren? Kann im Rahmen der Binnenschifffahrt durch AGB ein Haftungssauschluss für Feuer an Bord, nautisches Verschulden, technisches Verschulden herbeigeführt werden?

Die vorstehend angesprochenen Fragen stellen lediglich einen kleinen Ausschnitt frachtrechtlicher bzw. speditioneller Aufgabenstellungen dar, verdeutlichen aber nur zu anschaulich, dass das Fracht- und Speditionsrecht eine komplexe Spezialmaterie darstellt, die besondere Kompetenz erfordert.

Was machen unsere Anwälte im Transportrecht?

  • Frachtverträge

  • Speditionsverträge

  • Lagerverträge

  • Gefahrguttransport

  • Haftung des Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalter

  • Nationaler Transport

  • Grenzüberschreitender Güterverkehr

  • Güterkraftverkehr

  • Logistikverträge

Wir setzen Ihre Ansprüche auf Frachtzahlung, Standgeld, Lagerhaltervergütung und dergleichen ebenso durch, wie wir Ihnen gegenüber unberechtigt geltend gemachte  Ersatzansprüche abwehren bzw. Ihre Ersatzansprüche gegenüber den Verladern durchsetzen.