Die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrags kommen nach dem in § 4 Abs. 3 TVG (Tarifvertragsgesetz) verankerten Günstigkeitsprinzip nur dann zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies ist anhand eines Sachgruppenvergleiches zu prüfen, wobei Arbeitszeit und Arbeitsentgelt eine einheitliche Sachgruppe bilden.