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AGB-Recht
Neuregelung der Schriftform im AGB-Recht und Ausschlussfrist
Für Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers gegenüber dem Verwender oder einem Dritten gilt seit dem 01.10.2016, dass nur noch die Textform wirksam vereinbart werden können soll. Dazu wurde § 309 Nr. 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt geändert:
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2016 – 4 AZR 421/15
Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung
Bei Geltung einer tariflichen Ausschlussfrist in einem Arbeitsverhältnis, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird, entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst.