Erbringt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als “Sonderzahlung” bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer, darf dieser daraus auf ein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.