Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt a.M.) hat entschieden, dass ein Handwerker, der im auftraggebenden Betrieb grob fahrlässig einen Schaden verursacht, grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, die Höhe des Schadens sich aber bei Eingliederung in den auftraggebenden Betrieb nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung richtet.