Die Versetzung eines Leiharbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Entleihers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleihbetriebs gemäß § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). § 14 Abs. 3 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) unterscheidet nicht zwischen Versetzung und Einstellung, sondern statuiert das Mitbestimmungsrecht vor der Übernahme zur Arbeitsleistung.