Voraussetzung für eine Ersatzleistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein Sachschaden auf dem Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, zum Beispiel Feuer oder Leitungswasser und eine dem Betrieb dienende Sache beeinträchtigen. Dabei muss es sich nicht um Eigentum des Versicherungsnehmers handeln.