Betriebsunterbrechungsversicherung Wissenswertes zur Betriebsunterbrechungsversicherung
1. Allgemeines
Voraussetzung für eine Ersatzleistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein Sachschaden auf dem Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, zum Beispiel Feuer oder Leitungswasser und eine dem Betrieb dienende Sache beeinträchtigen. Dabei muss es sich nicht um Eigentum des Versicherungsnehmers handeln.
Aus den übersandten Versicherungsbedingungen kann sich ergeben, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung (auch Ertragsausfallversicherung genannt) als Extra-Baustein für jede versicherte Gefahr gesondert vereinbart und beantragt werden muss.
2. Rechtsgrundlage des Ertragsausfallanspruchs
In § 2 VSG 2008 Teil B ist geregelt, dass Ertragsausfallschäden nur dann versichert sind, soweit dies vereinbart ist. Wird der Betrieb des VN infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der VR Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfall.
Dabei besteht der Ertragsausfallschaden aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, den der VN von der Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme seines Betriebes, längstens jedoch nur bis zum Ende der Haftzeit, nicht erwirtschaften konnte.
Haftzeit: Sie legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfall leistet. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Gewinn sowie die nicht erwirtschafteten fortlaufenden, fixen Kosten (Gehälter, Miete etc.) während der sogenannten Haftzeit. Die Haftzeit beträgt regelmäßig 12 Monate ab Eintritt des Sachschadens (und nicht der Betriebsunterbrechung). Über gesonderte Vereinbarungen kann die Haftzeit verlängert werden, z.B. wenn eine Betriebswiederaufnahme innerhalb dieser Zeit vorhersehbar nicht erreicht werden kann. So sind beispielsweise überjährige Haftzeiten von 24 oder auch 36 Monaten durchaus üblich. Die Betriebsunterbrechung endet, wenn die vollständige kaufmännische und technische Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist. Sofern die vereinbarte Haftzeit endet, bevor die Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist, erhält der Versicherungsnehmer für die folgenden Ausfallschäden keinen Ersatz mehr.
Keine Entschädigung durch den VR erfolgt, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch:
- außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse
- für den Umstand, dass für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Geräte, Sachen, Werkzeuge, Daten, Software, Computeranlage kein Kapital rechtzeitig zur Verfügung stand
- und einzelne Kostenpositionen, die im Einzelnen anhand des Einzelfalles zu prüfen sind (VSG 2008 § 2 b) Buchst. aa) – hh))
3. Versicherungssumme
Problematisch in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Festsetzung einer Versicherungssumme. Grundsätzlich soll die Versicherung den möglichen Ertragsausfall in der Zukunft abdecken. Dies vorherzusehen ist eigentlich unmöglich, so dass nur grobe Schätzungen möglich sind. In der Praxis werden verschiedene Konzepte angewandt, um dieses Problem zu umgehen. So kann auf die Versicherungssumme beispielsweise eine sogenannte Nachhaftung vereinbart werden, die sich üblicherweise auf weitere 30 % der Versicherungssumme beläuft.
In der Praxis wird die Ersatzleistung häufig durch eine Höchstentschädigung je Schadenfall begrenzt. Denn bei Unternehmen mit diversen Betriebsstellen ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass ein Schaden den Ausfall der kompletten Produktion innerhalb der Haftzeit verursacht.
4. Sachverständigenverfahren, § 35 VSG 2008
Der VN kann vom VR verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Dabei hat jede Partei (also VN und VR) einen Sachverständigen zu benennen. Dabei darf der VR keine Person benennen, die Mitbewerber des VN ist oder bei diesem angestellt ist.
Beide Sachverständigen benennen vor Ihrer Tätigkeit einen Dritten (Obmann). Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen gemeinsamen Dritten, wird auf Antrag ein Obmann durch das Amtsgericht HN bestimmt.
Beide Sachverständigen ermitteln die Schadenhöhe jeder für sich. Kommt es dabei zu abweichenden Feststellungen wird dafür der Obmann zur Entscheidung beigezogen.
Kosten (Teil B § 3 Nr. 4d VSG 2008): Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann zahlt jede Partei ihren Sachverständigen selbst und die Kosten für den Obmann je zur Hälfte.
Sinnvoll sind Vereinbarungen, dass der VS einen höheren Kostenanteil (z. B. 80 % der Kosten) übernimmt, wenn der ersatzpflichtige Schaden einen bestimmten namhaften Betrag (z. B. > 25.000,- €) übersteigt.