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Zur Notwendigkeit eines Erbscheins Muss es immer ein Erbschein sein?

Nein, wenn eine notariell beglaubigte letztwillige Verfügung vorliegt, genügt in der Regel diese mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, um den Erbnachweis zu führen. Ausnahmen bestehen z.B. aber dann, wenn ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Der Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll mit dem Testament oder Erbvertrag wird aber in der Regel nur dann gebraucht, wenn ein Grundstück im Nachlass vorhanden ist und eine Grundbuchänderung erfolgen soll, z.B. zur Eintragung des Erben oder der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein ist auch dann grundsätzlich erforderlich, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, also die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Für den sonstigen Nachlass, also bewegliches Vermögen und Geldvermögen genügt oft nur das handschriftliche Testament mit dem Eröffnungsprotokoll, aus dem klar hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Häufig verlangen Banken und andere Institutionen dann trotzdem den Nachweis der Erbenstellung durch den Erbschein. Durch die Beantragung des Erbscheins entstehen aber Kosten, die vermeidbar sind. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass für solche Fälle ein Erbschein nicht notwendig ist und Banken wurden schon zur Zahlung der Kosten des Erbscheins verurteilt, wenn sie zu Unrecht einen solchen verlangt haben.

Hat der Erblasser oder die Erblasserin eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt (transmortale Vollmacht), kann mit dieser Vollmacht aber auch agiert werden. Mittels dieser Vollmacht vertritt der Bevollmächtigte dann den oder die Erben und zwar so lange, bis ein Widerruf erfolgt ist.

Ist die Vollmacht notariell beurkundet oder notariell beglaubigt, was in der Regel genügt, dann können damit auch Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden, z.B. das Nachlassgrundstück verkauft werden oder an einen Miterben übertragen werden. Liegt eine Befreiung von § 181 BGB vor, des sogenannten Insichgeschäfts, was auch häufig in den Vollmachten so geregelt ist, dann kann der Bevollmächtigte das Grundstück auch auf sich übertragen, jedenfalls dann, wenn er Miterbe ist. Ob dies auch für einen Alleinerben gilt, ist allerdings umstritten.

Bevor nun also vorschnell ein Erbscheinantrag gestellt wird, der vielleicht gar nicht notwendig ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Im Rahmen der Vorsorgeplanung ist zumindest auch aus Kostengesichtspunkten heraus, an die lebzeitige Errichtung einer ggf. notariell beglaubigten Vollmacht zu denken. Auch hierzu bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an. Sprechen Sie uns einfach an!

Beitrag veröffentlicht am
12. April 2025

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