Grundlage für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers sind zunächst die internen Regeln und Schutzvorschriften und die zur Absicherung der Geschäftsgeheimnisse eingerichteten und umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Absicherung.
Die internen Regeln und Schutzvorschriften betreffen damit im wesentlichen Mitarbeiter des Unternehmens aber auch andere Personen wie z.B. Besucher und Dienstleister, die anlässlich ihres Besuchs im Unternehmen und/oder ihrer Dienstleistung für das Unternehmen in Berührung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen und Know-How des Unternehmens kommen.
Die Ausgestaltung der Mitarbeiterverpflichtung unterliegt damit dem Arbeitsrecht und gegebenenfalls auch der Mitbestimmung des Betriebsrats. Besonderes Augenmerk gilt den zur schnellen Datenerfassung und Datenübertragung geeigneten Geräten wie z.B. Smartphones, Tablets, Laptops und anderen mobilen Geräten, deren Vorhalten und Nutzung am Arbeitsplatz insbesondere in den Geheimhaltungsbereichen des Unternehmens untersagt bzw. reguliert werden muss.
Bei Besuchern und sonstigen Dritten, die Zutritt zum Firmengelände, Firmengebäuden, Systemen und -Einrichtungen erhalten, sind Regelungen auf der Grundlage des Hausrechts möglich und erforderlich. Die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Pforte/Empfang, Handy-/Fotografierverbot, Schließfachregelungen für die Abgabe und Verwahrung entsprechende Geräte für die Besuchszeit etc.) müssen publiziert, umgesetzt und überwacht werden. Dienstleister und andere Vertragspartner, die in der Sphäre des Unternehmens Lieferungen oder Leistungen erbringen müssen, müssen vertraglich verpflichtet werden. Die handelnden Erfüllungsgehilfen werden entsprechend indirekt instruiert werden müssen.
Für die internen Regelungen sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erste Ansprechpartner. Für Rechtsfragen im Zusammenhang mit internen Regeln Schutzvorschriften und deren arbeitsrechtliche Umsetzung, sprechen Sie Frau Rechtsanwältin Bauer und Herrn Rechtsanwalt Schöll an. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Umsetzung des Hausrechts ist Herr Rechtsanwalt Schöll zusammen mit Frau Rechtsanwältin Bauer (IT/ITC) federführend. Die Verpflichtung der Vertragspartner erfolgt im Rahmen der Kooperationsverträge. Hier sind Ihre ersten Ansprechpartner die Herren Rechtsanwälte Hartmann, Lange und Falla.