Anwalt für Geheimhaltung

Geschäftsgeheimnisse
Geheimhaltung und Entwicklung
 

Geschäftsgeheimnisse

Interne Regelungen, Arbeitsanweisungen und technische und organisatorische Maßnahmen

Grundlage für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers sind zunächst die internen Regeln und Schutzvorschriften und die zur Absicherung der Geschäftsgeheimnisse eingerichteten und umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Absicherung.

Die internen Regeln und Schutzvorschriften betreffen damit im wesentlichen Mitarbeiter des Unternehmens aber auch andere Personen wie z.B. Besucher und Dienstleister, die anlässlich ihres Besuchs im Unternehmen und/oder ihrer Dienstleistung für das Unternehmen in Berührung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen und Know-How des Unternehmens kommen.

Die Ausgestaltung der Mitarbeiterverpflichtung unterliegt damit dem Arbeitsrecht und gegebenenfalls auch der Mitbestimmung des Betriebsrats. Besonderes Augenmerk gilt den zur schnellen Datenerfassung und Datenübertragung geeigneten Geräten wie z.B. Smartphones, Tablets, Laptops und anderen mobilen Geräten, deren Vorhalten und Nutzung am Arbeitsplatz insbesondere in den Geheimhaltungsbereichen des Unternehmens untersagt bzw. reguliert werden muss.

Bei Besuchern und sonstigen Dritten, die Zutritt zum Firmengelände, Firmengebäuden, Systemen und -Einrichtungen erhalten, sind Regelungen auf der Grundlage des Hausrechts möglich und erforderlich. Die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Pforte/Empfang, Handy-/Fotografierverbot, Schließfachregelungen für die Abgabe und Verwahrung entsprechende Geräte für die Besuchszeit etc.) müssen publiziert, umgesetzt und überwacht werden. Dienstleister und andere Vertragspartner, die in der Sphäre des Unternehmens Lieferungen oder Leistungen erbringen müssen, müssen vertraglich verpflichtet werden. Die handelnden Erfüllungsgehilfen werden entsprechend indirekt instruiert werden müssen.

Für die internen Regelungen sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erste Ansprechpartner. Für Rechtsfragen im Zusammenhang mit internen Regeln Schutzvorschriften und deren arbeitsrechtliche Umsetzung, sprechen Sie Frau Rechtsanwältin Bauer und Herrn Rechtsanwalt Schöll an. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Umsetzung des Hausrechts ist Herr Rechtsanwalt Schöll zusammen mit Frau Rechtsanwältin Bauer (IT/ITC) federführend. Die Verpflichtung der Vertragspartner erfolgt im Rahmen der Kooperationsverträge. Hier sind Ihre ersten Ansprechpartner die Herren Rechtsanwälte Hartmann, Lange und Falla.

Geschäftsgeheimnisse

Gesetz und Geheimhaltungsvereinbarungen (non disclosure agreements) Kunden Lieferanten und Geheimnisträger

Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Dieses unter Kaufleuten schon immer geltende ungeschriebene Gesetz ist zwischenzeitlich auch durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18.04.2019 normiert. Das kaufmännische Erfordernis, den Geschäftspartner an diese Selbstverständlichkeit zu erinnern und eine einfache Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen zu lassen ohne inhaltliche Details zu regeln, mag im Geltungsbereich der Richtlinie EU (2016/943) spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes in Deutschland als nicht mehr erforderliche Deklaratonik angesehen werden.

Wesentlich ist die vertragliche Verpflichtung aber immer dann, wenn die Vertragspartner (und deren handelnden Personen) mit Know-How und gewerblichen Schutzrechten agieren, Vertragsinterna kennenlernen und Zugriff auf die EDV-Systeme und Datencloud des Unternehmens erhalten. Hier werden konkrete Geheimhaltungsvereinbarungen erforderlich sein, die insbesondere auch die für den Vertragspartner handelnden Mitarbeiter als Geheimnisträger mit verpflichten. Für Auftragsdatenverarbeiter gelten zusätzlich spezialgesetzliche Vorschriften.

Die Verträge zur Geheimhaltungsverpflichtung und zum Schutz von Know-how und gewerblicher Schutzrechte des Unternehmens bearbeiten federführend unsere im Handelsrecht tätigen Rechtsanwälte Hartmann, Lange und Falla. Verträge in englischer Sprache bearbeitet federführend Herr Rechtsanwalt Falla. Gewerbliche Schutzrechte, Know-How und deren Absicherung Frau Rechtsanwältin Bauer und Herr Rechtsanwalt Lange.

Geheimhaltung

Entwicklungsverträge, Urheber- und Erfinderrechte, Arbeitsergebnisse und gewerblicher Rechtsschutz

Ganz wesentlich ist der Schutz der Geschäftsgeheimnisse immer dann, wenn diese noch in der Entwicklung begriffen sind, insbesondere noch keine gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs) angemeldet oder registriert sind. Entsprechend sind Entwicklungsverträge mit besonderen Maßnahmen und Regelungen für geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und geeignete Mitverpflichtungsvereinbarungen der handelnden Personen möglichst detailliert und möglichst maßgeschneidert für die tatsächliche Kooperation auszugestalten.

Ob die Grundlagenforschung mit Einrichtungen der Forschung und Lehre (Universitäten, Entwicklungszentren, Laboren etc.) abgeschlossen werden sollen oder ob Urheber- und Erfinderrechte auf das Unternehmen übertragen werden müssen, Arbeitsergebnisse der Kooperation zugunsten des Unternehmens vereinbart und dem gewerblichen Rechtsschutz zugeführt werden sollen. Maßgebend ist immer ein effektiver Schutz der Arbeitsergebnisse einschließlich aller Zwischenergebnisse und der rechtskonforme Erwerb der Nutzungs- und Verwertungsrechte durch das Unternehmen.

Jedenfalls genauso wichtig sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Schutz der Entwicklungsarbeit und deren (Zwischen-) Ergebnisse, sowie die entsprechende Instruktion zu deren Umsetzung, das Briefing und die Überwachung der handelnden Personen durch Ihren Entwicklungsleiter.

Die Entwicklungs- und Kooperationsverträge gestalten und beraten federführend Rechtsanwälte Hartmann und Falla. Die Arbeitnehmer-, Urheber- und Erfinderrechte beraten und vertreten Frau Rechtsanwältin Bauer und Herr Rechtsanwalt Schöll.

Eine Kooperation mit Ihrer Entwicklungsabteilung und/oder Ihren für das Schutzrechtsportfolio zuständigen Rechtsanwälten oder Patentanwälten Ihres Unternehmens ist ebenso möglich wie auch bei Bedarf eine Vermittlung entsprechend geeigneter Ansprechpartner aus unserem Netzwerk.