Internetrecht 1

Internetrecht für Privatpersonen: ...unsere TOP 5 Themen für Verbraucher

...um welche Themen geht es?

TOP 1 Fernabsatz und Onlineshops

Die Bandbreite der Fallgestaltungen reicht von Problemen im Rahmen von Internetverträgen (Abonnements, Auktionen und Onlinehandel) seriöser Anbieter im In- und Ausland hin zu den Abofallen, Abzockern und Betrügern, die sich die Anonymität des Internets mit aller technischer und krimineller Phantasie nutzbar machen.

Für den Fernabsatz gelten in der Europäischen Union einheitliche Rahmenbedingungen von Informationspflichten des Verbrauchers in den digitalen Verkaufsplattformen (Apps, Onlineshops, etc.) über besondere Bedingungen für den Vertragsabschluss bis hin zu Rechten des Verbrauches auf Widerruf und Datenauskunft.

Während der Mandant als Fernabsatz-Kunde mit den Tücken des Einzelgeschäfts konfrontiert ist (Bestell-, Zahlungs-, Liefer- und Abwicklungsprobleme), ist der Mandant als Anbieter im Fernabsatz für seine rechtskonforme Verkaufsplattform verantwortlich und muss sich den telemedienrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und nicht zuletzt auch den datenschutzrechtlichen Pflichten und einer entsprechenden Überprüfung durch Konkurrenten, Verbraucherschutzvereine und Verbände stellen, die sich mit entsprechend spezialisierten Anwaltskanzleien als Abmahner betätigen. Für Unternehmer haben wir deshalb die weiterführende Seite Internetrecht für Unternehmer mit etlichen Ausarbeitungen und Checklisten für den rechtskonformen Aufbau einer digitalen Verkaufsplattform bereitgestellt.

Als betroffener Verbraucher im Einzelfall wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen direkt über unsere Sekretariate unter den angegebenen Kontaktdaten an.

TOP 2 Der Missbrauch digitaler Medien für Angriffe gegen Personen oder Unternehmen

Ein weiterer Schwerpunkt sind die „sozialen“ Medien und die damit verbundenen Rechtsprobleme. Hetze und Hass sind schnell verbreitet, von „Shitstorm“ bis hin zum „Cybermobbing“, „Stalking“, „Grooming“ und die Möglichkeiten des Missbrauchs von Bewertungsportalen aller Art. Der Phantasie der virtuellen Angreifer sind leider zu geringe technische Grenzen gesetzt.

Betroffene Personen und Unternehmen unterliegen hohem Leidensdruck und sollten unverzüglich Rechtsrat einholen und soweit erforderlich auch Strafanzeige erstatten.

Die Plattformen selbst müssen geeignete und ausreichend effektive Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung stellen und unterstützen auch die eingeschalteten Ermittlungsbehörden mehr oder weniger effektiv.

In Grenzfällen zur Meinungsfreiheit berufen sich die Plattformbetreiber auf das Privileg der so genannten Content-Provider, die ja selbst nur die Plattform und hoffentlich faire Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen und keinen Einfluss auf die veröffentlichten Inhalte oder ermöglichten Kontakte haben.

Abhilfe schaffen oft erst wirksame Maßnahmen gegenüber den Betreibern der jeweiligen Plattform, insbesondere wenn die Angriffe anonym oder pseudonym erfolgen und die Täter erst über die virtuelle Adresse (IP) oder die Metadaten der Plattformzugriffe ermittelt werden müssen.

Als betroffener Geschädigter im Einzelfall wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen direkt über unsere Sekretariate unter den angegebenen Kontaktdaten an. Täter oder Plattformbetreiber werden von unserer Kanzlei nicht vertreten, sodass Interessenkollisionen ausgeschlossen sind.

TOP 3 Rechtsprobleme der Infrastruktur (Hard- und Software, Medienanschlüsse und Dienstleistungen der Provider)

Die Rahmenbedingungen für die Infrastruktur (Telemedienrecht, Telekommunikationsrecht) führen ebenfalls zu häufigen Auseinandersetzungen mit Diensteanbietern, Providern, Netzbetreibern und Drittanbietern, sowie mit Herstellern oder Lieferanten der Hard- und Software oder bei der Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Vertragsbedingungen der Anbieter sind oft sehr umfangreich und erfordern in vielen Fällen Hintergrundwissen zu den geregelten technischen und juristischen Sachverhalten. Auch wenn die Sachverhaltsarbeit selbst keine juristische Tätigkeit ist, helfen wir gerne auf Zeithonorarbasis „durch den Dschungel“, wenn Sie anhand unserer Fragebögen zur Mandatsannahme nicht klarkommen. Die vertragsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter selbst, ist dann oft im Vertragsrechtsschutz der Rechtsschutzversicherer enthalten.

Für Unternehmer bieten wir die vertragsrechtliche Beratung sowohl im Einkauf (als Nutzer der Infrastruktur) als auch im Vertrieb (als Anbieter von Hard- und Software, Clouddienstleistungen, Remoteservice- und sonstigen Digitaldienstleistungen). Für Unternehmer haben wir deshalb die weiterführende Seite Internetrecht für Unternehmer mit der Darstellung der typischen Problemstellungen insbesondere auch zu den aktuellen Themen der Blockchain und Industrie 4.0 (KI) bereitgestellt.

TOP 4 Cyberfraud: Betrug, Erpressung, Contentdiebstahl & Co.

Weltweit betrachtet war 2019 das erste Jahr, in dem die durch Internetkriminalität verursachten Schäden, die Schäden in der analogen Verbrecherwelt im Gesamtbetrag überstiegen haben.

Die häufigste „Masche“ ist sicherlich der Vertragsbetrug (s.o. TOP 1). Aber auch Trickbetrüger mit phantastischen Geschichten tummeln sich im Internet und nutzen die technischen und persönlichen Schwächen der Internetnutzer gnadenlos aus.

„Phishing“ und anschließender Verkauf der personenbezogenen Zugangsdaten des Nutzers, der Missbrauch der Adressdaten („Identitätsbetrug“), die Übernahme oder sonstige Kompromittierung von Accounts auf Plattformen (z.B. der sozialen Medien, Verkaufs- und Zahlungsdienstleister), der Diebstahl von Daten, Bildern uns sonstigen Inhalten, deren Nutzung oder Verbreitung oder Erpressungen, um genau dies zu verhindern… Die Liste der Möglichkeiten eines technischen und/oder persönlichen Angriffs sind nahezu unendlich.

Betroffenen Unternehmen und Personen wird bereits bei erstem Verdacht angeraten, unverzüglich Rechtsrat einzuholen, sobald die IT-Abteilung des Unternehmens oder die Polizei bei Privatpersonen verständigt ist. Zielrichtung und Umfang des Angriffs sollten so schnell als möglich aufgeklärt werden. Die Zugänge zu werthaltigen Daten und Diensten sollten so schnell als möglich wieder abgesichert werden.

Auch wenn die Sachverhaltsarbeit selbst keine juristische Tätigkeit ist, leisten wir gerne auf Zeithonorarbasis „erste Hilfe“. Die Auseinandersetzung mit dem Angreifer selbst, ist dann im Regelfall durch den Rechtsschutzversicherer gedeckt. Unternehmer haben hoffentlich eine „Cyberversicherung“ abgeschlossen, deren Vertragsbedingungen für den Schadensfall beachtet werden müssen.

Als betroffener Geschädigter wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen direkt über unsere Sekretariate unter den angegebenen Kontaktdaten an. Täter oder Plattformbetreiber werden von unserer Kanzlei nicht vertreten, sodass Interessenkollisionen ausgeschlossen sind. Ausnahmen machen wir nur im Rahmen der Elternhilfe bei nachfolgender TOP 5.

TOP 5 Jugendtypische Verfehlungen im Internet

„Eltern haften für ihre Kinder“ gilt auch im Internet nicht ohne weiteres. Auch für Taten des Kindes im Internet besteht aber eine Aufsichtspflicht. Außerdem beginnt die Strafmündigkeit des Kindes bereits mit dem 14. Lebensjahr und die Einsichtsfähigkeit für unerlaubte Handlungen bereits im Kindesalter.

Eltern stehen oft in der Zwickmühle zwischen Aufsichtsverantwortung einerseits und dem gesellschaftlichen Gruppenzwang andererseits. Klar ist, dass die Infrastrukturdienstleister oft die Volljährigkeit voraussetzen und bis dahin „Familientarife“ anbieten. Klar ist auch, dass alle legalen namhaften Internetdienste Nutzungsbedingungen vorgeben, die ein gewisses Lebensalter des Nutzers voraussetzen (oft 13 oder 16 Jahre, je nach erreichbaren Inhalten). Indizierte („jugendgefährdende“) Plattformen sind erst mit Erreichen der Volljährigkeit (18. oder 21. Lebensjahr) legal nutzbar. Leider sind Kinder oft in der Lage mit oder ohne Wissen der Eltern Zugänge zu den gewünschten – noch nicht für ihr Alter freigegebenen - Plattformen zu schaffen.

So tauschen bereits Kinder und Jugendliche pornografische Inhalte, mobben über die WhatsApp Klassengruppe Mitschüler und Lehrpersonal, verbreiten über Instagram Nacktaufnahmen Ihrer Geschlechtsteile an Freunde oder Fremde, benutzen illegale Streamingdienste oder Tauschbörsen, um Filmwerke, Musik, Spiele oder sonstigen urheberrechtsgeschützten Content aus dem Internet illegal herunterzuladen und stalken via soziale Medien FreundInnen und FeindInnen.

Wir helfen den Erziehungsberechtigten in allen Fragen zu jugendtypischen Verfehlungen im Internet und übernehmen auch die Vertretung (der Eltern und Kinder) in Auseinandersetzungen mit Dritten (z.B. Rechteinhabern bei Urheberverletzungen). Da die Haftpflicht der Eltern und/oder Kinder betroffen ist und die Taten meist vorsätzlich begangen werden, sind die Sachverhalte oft nicht rechtsschutzversichert. „Erste Hilfe“ leisten wir in einer so genannten Erstberatung am Telefon, die auf gesetzlicher Grundlage nie mehr als € 190,00 zzgl. MwSt. kostet. Die Kostenfrage für alle erforderlichen weiteren Maßnahmen wird im Rahmen dieser Erstberatung mit geklärt. Auch mit arbeitsteiligem Vorgehen (die Mandantschaft erledigt die notwendigen Schritte auf der Grundlage unserer Beratung selbst) haben wir keinerlei Probleme.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragestellungen rund um das Telemedienrecht und dessen juristisches Umfeld und vertreten Ihre Interessen sowohl gegenüber Vertragspartnern als auch Abmahngegnern, sei es auf Aktiv- oder Passivseite.