Internetrecht 2

Internetrecht: Der rechtskonforme Onlineshop

Rechtliche Grundlagen im E-Commerce

- DARSTELLTUNG DES RECHTLICHEN HINTERGRUNDS BEI DER GESTALTUNG EINES ONLINE SHOPS -

MARTIN HARTMANN (Auflage 1. 2020)

Bitte setzen Sie sich für die aktuelle Fassung mit meinem Sekretariat in Verbindung

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Pflichten des Online-Anbieters im B2C-Bereich

1. Relevante Normen und Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts:

a) Beschränkbarkeit des Online-Shops auf gewerbliche Kunden (B2B)

b) Verbrauchereigenschaft des Kunden

2. Informations- und Gestaltungspflichten des Unternehmers

a) Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht)

b) Datenschutz

3. Weitere Informationspflichten des Online-Händlers:

a) Zeitpunkt der Informationserteilung:

b) Inhalt der Informationspflichten:

c) Informationspflichten auf der Bestellseite (sog. „Button-Lösung“):

d) Informationspflichten zur Online-Streitschlichtung

e) Influencer-Marketing

f) Zusammenfassung: Informationspflichten beim Fernabsatzkauf

4. Allgemeine Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

5. Produktinformationen:

a) Garantien:

b) Testergebnisse

c) Zusammenfassung Produktbeschreibung

6. Preisangaben und Versandkosten

a) UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers)

b) Rabatte

c) Preissuchmaschinen

d) Grundpreise

e) Fehler bei der Preisauszeichnung

f) Zusammenfassung: Preisauszeichnung

7. Zahlungsbedingungen

8. Geoblocking

III. Widerrufsrecht

1. Belehrung:

2. Erklärung des Widerrufs

3. Widerrufsfrist

4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht:

5. Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357 BGB):

a) Rückabwicklung

b) Hin- und Rücksendekosten

c) Wertersatzpflicht

d) Mögliche Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

IV. E-Mail Marketing

1. Einwilligung

2. Double-Opt-In

3. Umfang des Unterlassungsanspruchs

4. Auto-Respond-Mails

V. Kundenbewertungen und Zertifizierung

VI. Hyperlinks

VII. Weitere Rechtsfragen

1. Namens-und Markenrecht

2. Urheber- und Geschmacksmusterrecht

3. Wettbewerbsrecht

VIII. Fazit

Anlagen: (im Falle der Beauftragung)

Anlage 1: Impressum

Anlage 2: Widerrufsformular

Anlage 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den B2C-Onlineshop

Anlage 4: Allgemeine Nutzungsbedingungen der Website

Anlage 5: Datenschutzerklärung

Anlage 6: Newsletter-Einwilligung

Anlage 7: Prüfprotokoll mit Checkliste und Handlungsempfehlungen

I. Einleitung

In den letzten drei Jahren gab es neben einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, insbesondere zu den seit Mitte 2014 geltenden Umsetzungsvorschriften der Verbraucherrechterichtlinie, auch mehrere Gesetzesänderungen mit Relevanz für den E-Commerce. So trat Anfang 2016 die Verordnung zur Europäischen Online-Streitbeilegungsplattform in Kraft . Zudem wurde aus Verbraucherschutzwecken die Durchsetzung des Datenschutzrechts auf dem Zivilrechtsweg auch auf Verbände und Kammern erweitert und auch im letzten Jahr betrafen etliche höchstrichterliche Entscheidungen den E-Commerce. Der BGH hat etwa die Frage, ob die Sofortüberweisung die einzige kostenfreie Zahlungsart sein darf entschieden und der EuGH die Frage zu kostenpflichtigen Kunden-Hotlines entschieden.

Unternehmer im Business-to-Consumer-Sektor (nachfolgend B2C) unterliegen demnach in Deutschland den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts, dessen Einhaltung von Rechtsprechung und Verbrauchschutzverbänden konsequent überwacht wird. So müssen gegenüber Verbrauchern stets diverse besondere Informationspflichten beim Fernabsatzverkauf sowie weitere besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beachtet werden.

Die Gestaltung eines Online-Shops, welcher auch Verbrauchern zugänglich ist, weist aus diesem Grund aus rechtlicher Sicht einige Unterschiede und Besonderheiten gegenüber dem klassischen B2B-Handel im Bereich des E-Commerce auf.

Nachfolgende Ausführungen sowie die dazu in den Anlagen beigefügten Muster sollen Ihnen ermöglichen, einen Überblick über die wichtigsten Besonderheiten im B2C E-Commerce zu erhalten und Ihren B2C-Online Shop rechtssicher zu gestalten. Zunächst werden dabei die Besonderheiten beim Vertragsschluss mit Verbrauchen im Internet und die wichtigsten Pflichten des Online-Anbieters erläutert. Im Anschluss haben wir weitere rechtliche Aspekte, welche im Onlinehandel von Relevanz sind, kurz dargestellt.

In den Anlagen finden Sie bei Auftragserteilung Mustertextbausteine zum Widerrufsrecht, dem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Shop und den Nutzungsbedingungen für die Website und deren Dienste, welche wir für Sie vorbereitet oder nach Überprüfung Ihres Shop-Konzeptes für Sie ausgearbeitet haben, sowie eine Checkliste, welche Ihnen und Ihren Dienstleistern bei der Umsetzung und Gestaltung des Online-Shops als Unterstützung dienen soll.

Unser Urheber- und Verwertungsrecht bitten wir zu beachten. Dienstleister sind bitte entsprechend zu verpflichten.

Ergänzend ist ein Verfahrensverzeichnis für den Umgang mit Verbraucherdaten und eine Datenschutzerklärung erforderlich, deren Inhalt alle über die Website des Shops angebotenen Datenrelevanten Dienste erfassen muss (vgl. unsere separate Ausarbeitung Datenschutz für Unternehmer im Internet).

Abschließend haben wir für Sie das Wichtigste in einem Fazit zusammengefasst.

II. Pflichten des Online-Anbieters im B2C-Bereich

1. Relevante Normen und Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts:

Im Onlinehandel (E-Commerce) sind viele verschiedene und zum Teil komplexe Rechtsvorschriften zu beachten. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, DSGVO, Strafgesetzbuch etc.) gelten uneingeschränkt. Daneben sind im Bereich des E-Commerce besonders folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

• das Telemediengesetz (TMG)

• das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (in §§ 312 b ff. BGB)

• seit 11. Juni 2010 Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

• die Preisangabenverordnung (PAngV)*

• ggf. die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Das Fernabsatzrecht gilt gem. § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 310 Abs. 3 BGB für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Fernabsatzrechts ist gem. § 312 c Abs. 1 BGB, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Dabei ist es für die Einordnung eines Vertrages als Fernabsatzvertrag unerheblich, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Übereignung der Ware erfolgt. Die Abholung durch den Verbraucher im stationären Geschäft ändert grundsätzlich nichts an der Einordnung des Kaufvertrags als Fernabsatzvertrag und damit am Bestehen eines Widerrufsrechts. Maßgeblich ist vielmehr, dass das der Kaufvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems zustande gekommen ist.

a) Beschränkbarkeit des Online-Shops auf gewerbliche Kunden (B2B)

Sofern Sie die Verkaufsangebote des Online-Shops auf Selbständige oder Gewerbetreibende (Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB) beschränken wollen, damit verbraucherschützende Vorschriften bei der Ausgestaltung des Onlineshops nicht beachtet werden müssen, so müssen sie sicherstellen, dass lediglich gewerbliche Kunden Bestellungen in ihrem Online-Shop aufgeben können. Dabei gilt es Folgendes zu beachten.

Eine aus Sicht der Rechtsprechung wirksame Beschränkung auf B2B-Kunden setzte bisher neben einem entsprechenden deutlichen und unmissverständlichen Hinweis geeignete Kontrollmaßnahmen voraus, mit denen sichergestellt wird, dass ein Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgt. Die Gastbestellfunktion kommt daher nur unter strengen Hinweispflichten in Frage. Besser ist die Registrierung mit Rahmenvertrag und Verifizierung des Unternehmers als Vertragspartners (z.B. durch Angabe der USt.-ID oder Registernummern).

Unter welchen Voraussetzungen eine solche Beschränkung zulässig sein sollte, stellte zuletzt das OLG Hamm noch einmal klar. Demnach bedarf es zunächst an geeigneter Stelle eines deutlichen, nicht zu übersehenden Hinweises, der den Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden als Kunden zu kontrahieren, zum Ausdruck bringt. Zudem muss der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern sichergestellt werden.

Hinweise auf der Hauptseite, die nach Schriftart und Position leicht zu übersehen sind, reichen für eine Beschränkung nicht aus.

Auch die Checkbox mit dem Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“ reiche nicht aus, da er wegen der mangelnden Hervorhebung leicht überlesen werden konnte und der Verbraucher an dieser Stelle nur mit dem Akzeptieren der AGB rechne.

Allerdings entschied der BGH , dass eine weitergehende Pflicht, eine Bestellung durch technische Mittel zu verhindern, nicht besteht. Im entschiedenen Fall fand sich auf jeder Seite im Online-Shop der Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB“. Unmittelbar über dem Bestellbutton stand zudem der Hinweis „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe“, der mit Betätigen des Bestellbuttons bestätigt wurde.

Reine Texthinweise, sofern sie entsprechend der obigen Form erfolgen, reichen damit aus Sicht des BGH grundsätzlich zur Beschränkung des Abnehmerkreises auf Unternehmer aus. Es ist dabei aber stets darauf zu achten, dass Sie als Unternehmer ihre Absichten deutlich sichtbar machen so dass diese von einem Verbraucher unschwer erkannt werden können.

Eine möglich Differenzierung bezüglich der erforderlichen Maßnahmen kann zudem hinsichtlich der Art und dem Ort der angebotenen Waren erfolgen, sprich danach, ob Sie als Unternehmer die Waren im eigenen Web-Shop anbieten, oder ob die Waren auch auf Plattformen anderer Anbieter angeboten werden.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist es ausreichend, wenn der Webshop-Betreiber, welcher die eigenen Waren lediglich im eigenen Web-Shop anbietet, auf der Startseite des Webauftritts in roter Schrift den Hinweis „Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.“ abbildet und zudem vor Einleitung des Bestellprozesses eine Bestätigung abgegeben werden muss, wonach der Besteller Unternehmer ist.

Weiterhin ist nach Ansicht des Gerichts auch das Produktangebot ein Kriterium, welches hinsichtlich der Anforderungen an den Unternehmer zur Kenntlichmachung, dass der Shop nur für Unternehmer sei, eine Rolle spielt. Einem „informierter“ Verbraucher wurde in vorgenanntem Fall seitens des Gerichts unterstellt, auf den ersten Blick zu erkennen, dass ein Webshop, welcher Zubehör für Großformatdrucker vertreibt, Waren anbiete, die für Verbraucher nicht von Interesse sind.

Der Hinweis zur Beschränkung war in diesem Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Unternehmer auf der Website angebrachten Hinweise und der von ihm angebotenen Produkte daher ausreichend.

Wir empfehlen ergänzend, die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop und den Nutzungsbedingungen für die Websites aufzunehmen. Bei Registrierungen gehört der Hinweis zusätzlich in die Registrierungsroutine (HTML) und die Rahmenvertragsbestätigung.

Achten Sie bitte auch darauf, dass die Abgrenzung Verbraucher / Unternehmer nicht der Abgrenzung der DSGVO (natürliche Person / juristische Person) entspricht, sodass der persönlich handelnde Unternehmer (z.B. Gesellschafter des bürgerlichen Rechts oder eingetragene Kaufleute) trotzdem auch auf der B2B Plattform als datenschutzberechtigte Person behandelt werden muss (vgl. unsere separate Ausarbeitung Datenschutz für Unternehmer im Internet).

b) Verbrauchereigenschaft des Kunden

Die Einordnung des Kunden als Verbraucher hängt nach Ansicht der Rechtsprechung vom Zweck des Vertragsschlusses aus Kundensicht ab. Finden etwa Beratung und Aufbau des Produkts am Wohnsitz des Käufers statt und wurden sie, ebenfalls unter dessen privater Email-Adresse oder Rufnummer initiiert, so handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB, was die Anwendung der verbraucherschützenden Fernabsatznormen zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in diesem Fall die Rechnungsstellung an seine Geschäftsadresse erfolgen lassen möchte.

2. Informations- und Gestaltungspflichten des Unternehmers

a) Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht)

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG besteht für Sie als Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelte angebotene Telemedien. Danach müssen Sie als der Diensteanbieter eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung vorhalten. Dies gilt auch für andere Auftritte Ihres Unternehmers, z. B. auf Verkaufsplattformen und in sozialen Netzwerken. Für Apps (MobileApps) gelten die Regelungen entsprechend (vgl. unsere separate Ausarbeitung Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps).

Im vom LG Trier entschiedenen Fall ging es um die Erreichbarkeit eines Impressums auf der Plattform YouTube. Die Beklagte gab auf ihrer YouTube-Seite ihre Homepage an, dort wiederum war unter „Impressum“ die Anbieterkennzeichnung verlinkt. Diese Verlinkungen reichten nach Ansicht des Gerichts aus. Es berief sich hierbei auf BGH-Rechtsprechung. Danach genügte eine zweifache Verlinkung (sog. Zwei-Klick-Regel, s.u.), wenn die Links sprechend seien, z. B. „Kontakt“ und „Impressum“. Nach bisheriger Rechtsprechung hatte eine nicht spezifische Angabe der Homepage oder ein allgemeiner Begriff wie „Info“ in einem ersten Schritt nicht genügt.

Achten Sie bitte darauf, dass Verlinkungen immer dauerhaft funktionieren müssen. Anderenfalls droht zu Recht die Abmahnung. Besser ist daher die direkte Impressumsangabe (z.B. im You-Tube-Channel oder im Filmwerk integriert).

Zudem muss die Anschrift angegeben werden, unter Sie als Diensteanbieter niedergelassen sind. Die Angabe einer Postfachnummer genügt nicht dieser Anforderung einer ladungsfähigen Anschrift und verstößt gegen § 3 a UWG i. V. m. § 5 TMG.

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss Ihr Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Es sollte daher aus Transparenzgründen mit höchstens zwei Klicks von jedem Punkt Ihrer Website aus einzusehen zu sein. Durchgesetzt hat sich der mit „Impressum“ gekennzeichnete Direktlink vom Hauptrahmen der Website. Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Link nicht durch einen Werbebanner oder Cookie-Hinweis überlagert wird.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Sie als Diensteanbieter u. a. Angaben, die unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen verfügbar halten. Hierzu entschied der BGH dass eine Mehrwertdienstenummer diesen Anforderungen nicht genügt. Die Kommunikation muss für den Nutzer der Website fremdkostenfrei sein: Von einer wirksamen und wirtschaftlichen Möglichkeit zur Kontaktaufnahme könne bei Kosten, die an der oberen Grenze der gem. § 66 d Abs. 1 TKG zulässigen Verbindungspreise liegen, nicht ausgegangen werden. Diese Kosten seien geeignet, eine erhebliche Anzahl der Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten und seien mit den verbraucherpolitischen Zielen des § 5 TMG nicht zu vereinbaren.

Art. 5 Abs. 1 c) RL 2000/31/EG setzt zwar nicht voraus, dass Sie als der Diensteanbieter eine gebührenfreie Telefonnummer einrichten, jedoch fehlt es an der Möglichkeit einer effizienten Kommunikation, wenn besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme entstehen, die für gewöhnlich bei einem Anruf aus dem Fest- oder Mobilfunknetz nicht entstehen.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG besteht für Sie als Diensteanbieter die Pflicht, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.

Kennzeichnen Sie als Unternehmer das Nichtvorhandensein mehrerer Pflichtangaben mit Nullen, um zu verdeutlichen, dass entsprechende Eintragungen nicht vorliegen, z. B. „Registergericht: 000“, und erfolgt die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in der gleichen Art („IHK 000“), entsteht für den Verbraucher der irreführende Eindruck, es liege keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. Ist das Gewerbe tatsächlich jedoch erlaubnispflichtig, ist die fehlende Angabe dazu geeignet, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen, da sie möglicherweise davon abgehalten werden, sich vorab bei der zuständigen Behörde über die Seriosität des Unternehmers zu informieren. § 5 TMG setzt Art. 5 RL 2000/31/EG um, deshalb sei stets eine „Wesentlichkeit“ anzunehmen. Die fehlende Angabe verstieß damit gegen § 5 a Abs. 1, 4 UWG.

Mit Umsetzung des Art. 21 Abs. 1 VRRL wurde § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB eingeführt. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes im „Grundtarif“ übersteigt.

Der EuGH entschied dazu, dass unter dem Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 RL 2011/83/EU nur Kosten für einen Anruf unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer zu verstehen seien, denn höhere Kosten könnten den Verbraucher von der Nutzung und damit von der Geltendmachung bestimmter Rechte abhalten. Der Begriff „Grundtarif“ werde zwar in der Richtlinie nicht definiert, eine Auslegung ergebe jedoch, dass dieser Begriff den Standardkosten einer gewöhnlichen Verbindung entspreche, die der Verbraucher erwarten kann, und die es nicht erforderten, dass der Unternehmer ihn über diese Kosten informiert. Zwar sei Art. 6 Abs. 1 f) RL 2011/83/EU auf den vorvertraglichen Bereich beschränkt, biete jedoch zumindest Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung. Der EuGH sieht dabei Art. 21 RL 2011/83/EU in einer Reihe mit Art. 19 und Art. 13 RL 2011/83/EU, wonach dem Verbraucher möglichst keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen.

Allerdings besteht keine generelle Pflicht für Sie als Unternehmer, eine Telefonnummer zu nennen. Vielmehr ist Art. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gemeinschaftswidrig umgesetzt. Nach Art. 6 Abs. 1 c VRRL hat der Unternehmer nämlich statt „Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse“ nur „gegebenenfalls seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse“ anzugeben. Das deutsche Recht weicht also insoweit von der vollharmonisierenden VRRL ab, als die Telefonnummer immer anzugeben ist, nach Europäischem Recht hingegen nur „gegebenenfalls“. Daher reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht aus, wenn Sie eine Chat-Funktion, ein unverzüglich beantwortetes Kontaktformular oder eine Rückruffunktion anbieten .

Zusammenfassung Impressumpflicht:

Onlineshops unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Es müssen u.a. folgende Informationen im Shop platziert werden:

Name, Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten;

E-Mailadresse;

bei behördlicher Zulassung die zuständige Aufsichtsbehörde;

Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, jeweils mit ent-sprechender Registernummer;

Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes;

Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.

Onlineshops, die auch journalistisch-redaktionelle Informationen veröffentlichen (z. B. Infoartikel, Kommen-tare, Newsletter- oder Blogbeiträge, Tweets) müssen darüber hinaus nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen Verantwortlichen benennen.

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden. Es sollte daher mit höchstens zwei Klicks von jedem Punkt der Website aus einzusehen und aus Transparenzgründen als „Impressum“ bezeichnet sein.

b) Datenschutz

Kontaktdaten und Vertragsdaten, pseudonymisierte Nutzerdaten

Bei jeder Kontaktaufnahme, jeder Registrierung oder jedem Kauf im Onlineshop fallen bei Ihnen als Händler Kundendaten an: Name, Adresse, E-Mailadresse, Kreditkartenummer usw. Die datenschutzrechtlichen Pflichten für Internethändler im Umgang mit den Kundendaten sind in §§ 11 ff. TMG geregelt.

Metadaten (Server-Log-Dateien), Affiliate-Marketing (Cookies, SEO, Pixel, etc.), Weiterleitungsfunktionen (Google-Dienste Maps, YouTube, Social Media wie Facebook, Xing etc.), Drittanbietercookies und Bezahlsysteme (PayPal, etc.) sind kraft Funktion datenschutzrelevant, da IP-Adressen und zugeordnete Daten (Cookies, etc.) auch in pseudonymisierter Form personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen, solange sich nur ein Personenzusammenhang ergeben kann.

Eingebundene Dienste von Drittanbietern (z.B. Vimeo-Player, Präsentations- und Darstellprogramme, Cloud-Dienste für Content-Lieferung) müssen immer dann offengelegt und in der DSE beschrieben werden, wenn IP-Adressen der Nutzer übergeben werden müssen (auch und erst recht, wenn keine Drittanbieter-Cookies verwendet werden). Alle Dienstleister mit Zugriff auf offene oder nur pseudonymisierte Nutzerdaten müssen als Auftragsdatenverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet werden. Für anonymisierte Daten gilt diese Verpflichtung nach herrschender Meinung in der Rechtsliteratur derzeit nicht (z.B. sog. IP-Masking).

Besondere Vorsicht ist bei der Weiterleitung von Daten an Diensteanbieter mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geboten. Der Betreiber der Website für den Shop ist für die Einhaltung des Europäischen Datenschutzniveaus auch im Ausland verantwortlich.

Funktionen zur Überprüfung und Beeinflussung des Nutzerverhaltens sind ebenfalls datenschutzrelevant, insbesondere wenn sie dem Profiling dienen sollen. Auch Auswertungsprogramme sind datenschutzrelevant (z.B. Universal Analytics von Google Inc.).

Alle Cross-Plattform- oder Cross-Device-Tracking-Anwendungen sind zwangsläufig mit der (ggf. auch verbotenen heimlichen ) Weitergabe personenbezogener Daten verbunden. Alle Multi Channel und Cross Media Funktionen und Anwendungen ebenfalls. Die Nutzungsbedingungen sind entsprechend auszugestalten, die DSE entsprechend zu ergänzen.

Da der Shop häufig in entsprechende Website-Konzepte eingebunden werden soll, muss die gesamte Infrastruktur der Website und deren Affiliate-Partnerstrukturen geprüft und beschrieben werden. Mit Opt-In Einwilligungen muss sichergestellt werden, dass der Nutzer die informierte Einwilligung gemäß Art 7 DSGVO vor Nutzung der Websites abgeben muss. Die Einwilligung muss jederzeit als Textform widerhergestellt werden können und vom Nutzer jederzeit geändert oder widerrufen werden können (vgl. z.B. Protokollfunktionen der Cookie Bot-Programmierung ).

Kontaktformulare müssen mit entsprechenden Hinweisen versehen werden, der gebotenen Datensparsamkeit entsprechen (* nur zwingend erforderliche Pflichtangaben) und gegen missbräuchliche Verwendung abgesichert werden (Doppelte Opt-In Funktion, vgl. auch E-Mail-Newsletter-Einwilligung).

Generell ist zu beachten, dass nicht datenschutzkonforme Technologien gleich welcher Art und Funktion nicht genutzt werden dürfen (> Privacy by Design) und die Datenschutzgrundeinstellungen so programmiert werden müssen, dass der Datenschutz aktiv vom Nutzer (Opt-In) aufgehoben werden muss (> Privacy by Default).

Die Detailfragen beantworten wir mit entsprechenden Checklisten und der Einordnung des Meinungsstandes und der Rechtsprechung in unserer separaten Ausarbeitung „Datenschutz für Unternehmer im Internet“.

Datenschutzinformation

Nach § 13 TMG ist der Nutzer grundsätzlich zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Jeder Onlineshop benötigt daher eine Seite „Datenschutz“, in der alle Informationen dazu aufzuführen sind, welche Daten gesammelt werden und was damit passiert. Durchgesetzt hat sich die Bezeichnung „Datenschutzerklärung“. Auch hier ist der dauerhafte und ungehinderte Zugang sicherzustellen. Wie beim Impressum hat sich der entsprechend gekennzeichnete Direktlink vom Hauptrahmen der Website durchgesetzt.

Hinweis: § 13 und 12 TMG werden nach herrschender Auffassung in der Datenschutzrechtlichen Literatur von der seit 25.05.2018 zwingend in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung überlagert, weshalb die Anforderungen der DSGVO zur informierten Einwilligung umgesetzt werden müssen.

Einverständnis des Nutzers oder Kunden > Einwilligung Art. 7 DSGVO

Nach § 12 TMG dürfen personenbezogene Daten von Nutzern oder Kunden nur dann ohne deren Einwilligung erhoben und verwendet werden, sofern das gesetzlich erlaubt ist. Das ist der Fall bei Daten, die unerlässlich für die Abwicklung der Bestellung (z.B. Namen, Anschriften, Kontoverbindungen) sind. Diese Daten dürfen aber nur zum Zweck der einmaligen Abwicklung des Kaufs genutzt werden. Das bedeutet: Sollen die Daten für andere Zwecke genutzt werden (z.B. Verwendung für Werbemails, Einrichtung eines Kundenkontos, Analyse, Profiling, etc.), ist das vorherige Einverständnis des Kunden dazu erforderlich, das mit einer entsprechenden Einwilligungserklärung und einer Checkbox zum Anklicken (Opt In) eingeholt werden kann.

• Anlage 5 Datenschutzerklärung und

• Anlage 6 Newsletter-Einwilligung

3. Weitere Informationspflichten des Online-Händlers:

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern werden vor Abschluss eines Vertrages eine Reihe weiterer Informationen verlangt (vgl. § 312 d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB). Fernabsatzverträge sind grundsätzlich Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (weiter Begriff), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Internet) abgeschlossen werden. Unternehmer in diesem Sinne ist, wer bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). Als Verbraucher gilt, wer das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 BGB).

a) Zeitpunkt der Informationserteilung:

Noch bevor der Verbraucher ein Produkt in den Warenkorb legt, muss er von Ihnen gemäß § 312d Absatz 1 BGB, Art 246a EGBGB über die anfallenden Versandkosten, die enthaltene Mehrwertsteuer, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, sowie über mögliche Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel informiert werden.

b) Inhalt der Informationspflichten:

Im Verhältnis zum Verbraucher haben Sie als Online-Händler über folgendes zu informieren:

die Identität des Unternehmers

Registereinträge mit Ort und Registernummer

die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, mit der der Verbraucher geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird

die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und weitere für die Geschäftsbeziehung maßgebliche Anschriften z.B. des o.g. Vertreters oder sonstiger Kontaktpersonen

wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung den Zeitpunkt, die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages

die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen) wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

eventuelle Liefervorbehalte oder einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen

den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern

oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht)

oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

Grundpreisangaben gemäß § 2 PAngV (s.u. Achtung! Sehr abmahnungsrelevant)

Versand- und Zusatzkosten

ggf. weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; ein Beispiel wäre die Information über ein nicht vom Unternehmer vertriebenes kostenpflichtiges Programm, das zur Anzeige der abgerufenen Information notwendig ist

die Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung oder Erfüllung

das Bestehen oder Nichtbestehen und Erlöschen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular. Zusätzlich müssen diese Informationen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail in der Bestellbestätigung oder in Papierform mit der Warenlieferung) zur Verfügung gestellt werden

der Hinweis darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (Art. 246c Nr.2 EGBGB)

ggf. spezifische zusätzliche Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen

die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote

zusätzliche Informationspflichten für Finanzdienstleistungen (Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB)

c) Informationspflichten auf der Bestellseite (sog. „Button-Lösung“):

(1) Allgemeines

Um den Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen muss der Bestellbutton gut lesbar und richtig beschriftet werden.

Auf der Bestellseite sind dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise vor Augen zu führen die wesentlichen Eigenschaften der Ware (nicht sämtliche Eigenschaften aus der Produktseite, sondern nur die anhand derer der Kunde erkennt was er kauft), Preis und Versandkosten.

Informationen zu Beginn des Bestellprozesses genügen dieser Anforderung nicht. Diese Informationen sollten direkt vor dem Bestellbutton angeordnet sein, sie dürfen nicht erst durch Scrollen erscheinen. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Widerrufsrecht oder die AGB. Diese sollten über einen eindeutig bezeichneten Link z.B. „AGB und Widerrufsrecht“ oder über zwei Links „AGB“ und „Widerrufsrecht“ aufgerufen werden können.

(2) Button Bezeichnung:

§ 312 j Abs. 3 BGB bestimmt, wie die Bestellsituation auszugestalten ist. Danach müssen Sie als Unternehmer auf Ihrer Webseiten, welche für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern angedacht ist zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Die gesetzliche Regelbezeichnung des Buttons lautet „zahlungspflichtig bestellen“. Eine weitere mögliche Bezeichnung des Bestellbuttons kann „kaufen“ sein.

Nicht zulässig ist eine Bezeichnung wie „bestellen“ oder „Anmeldung“, da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, dass dies eine Zahlungspflicht auslöst.

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung von Ihnen als Unternehmers zum Gegenstand hat, müssen Sie als Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Diese Informationen sind

• die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,

• der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, Die Grundpreisangaben gemäß § 2 PAngV brauchen im Bestellvorgang selbst nicht mehr wiederholt angegeben werden.

• im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,

• gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

• gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht

Sie haben als Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung von Ihnen als Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist Ihre Pflicht dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Verbraucher als Kunde nur dann zustanden kommt, wenn Sie als Unternehmer die vorgenannten Pflichten erfüllt haben.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verbraucher ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Button-Beschriftung „Jetzt gratis testen – Danach kostenpflichtig“ genügt beispielsweise nicht diesen Anforderungen.

(2) Wesentliche Merkmale:

Noch immer ist nicht abschließend geklärt, ob die wesentlichen Merkmale in der Bestellübersicht nach § 312 j Abs. 2 BGB erneut genannt werden müssen oder verlinkt werden können. Das OLG Hamm hielt im Fall von Sonnenschirmen in der Warenkorbansicht die Form, das Material und die Farbe des Gestells, die Größe, Farbe und das Material der Schirmbespannung und den Mechanismus zum Aufspannen des Schirms für wesentlich. In einer anderen Entscheidung zu Sonnenschirmen waren nach Ansicht des OLG Köln Angaben zu Modell, Farbstellung, Größe, Preis und Material des Gestells und der Bespannung wesentlich.

Vom LG Hamburg wurde in ähnlicher Sache entschieden, dass eine entsprechende Verlinkung auf der Bestellseite nicht ausreiche. Das Abrufen dieser Inhalte sei zur Abgabe der Bestellung nicht erforderlich. Die Informationspflicht sei nur dann erfüllt, wenn die entsprechenden Angaben noch einmal eingeblendet würden.

Welche Merkmale als wesentlich zu betrachten sind, bedürfe einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Es seien zumindest solche Angaben als wesentlich anzusehen, die notwendig seien, um die Produktart und den Verwendungszweck erkennen zu können. Diese fehlten jedoch, deshalb ließ das Gericht offen, welche weiteren Angaben erforderlich gewesen wären.

Es kommt daher jedenfalls auf die konkrete Ware oder Dienstleistung an. Erforderlich ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Eine Verlinkung auf der Bestellseite reicht meines Erachtens grundsätzlich nicht aus, da das Gesetz eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale fordert und eine Verlinkung hierfür nicht genügt. Ebenso wenig kann der Umfang davon abhängen, welche Eigenschaften der Verkäufer als wesentlich erachtet.

Es empfiehlt sich daher, sich möglichst streng an den Anforderungen des Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB zu orientieren und bei einer Bestellübersicht im Sinne des § 312 j Abs. 2 BGB gegenüber Verbrauchern die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB genannten Anforderungen erneut abzubilden.

d) Informationspflichten zur Online-Streitschlichtung

Seit dem 9.1.2016 gilt die VO Nr. 524/2013 (ODR-VO). Nach Art. 14 Abs. 1 sind Sie als Unternehmer, der Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Zur Gewährleistung eines umfassenden Zugangs der Verbraucher zu dieser Möglichkeit trifft diese Pflicht richtigerweise nicht nur die Betreiber von Verkaufsplattformen, sondern auch die auf diesen Plattformen tätigen Unternehmer.

Diese Verpflichtungen gelten nebeneinander. Das von der Verordnung geforderte weite Verständnis des Begriffs „Website“ erfasst auch den Auftritt eines Unternehmers auf einer Plattform. Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-VO können nach § 3 a UWG verfolgt werden.

e) Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wenn Sie als Online-Händler mit Verbrauchern Verträgen abschließen, müssen Sie ab 01. Februar 2017 weitere Informationspflichten erfüllen.

Allgemeine Informationspflicht:

Jeder Unternehmer der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sind Sie als Online-Händler grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie die Verbraucher auch darüber informieren.

Die Unternehmer die sich zur Streitbeilegung bereit erklären, haben zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Webseite) hinzuweisen. Die Information muss leicht zugänglich sein, wo genau sie stehen soll ist nicht vorgeschrieben. Eine Möglichkeit ist das Impressum. Eine einheitliche Vorgehensweise hat sich noch nicht etabliert.

Folgende Formulierung ist denkbar, sofern Sie zur Streitbeilegung bereit sind:

„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet.

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.,

Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.

Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“

Besteht keine Bereitschaft zur Streitbeilegung ist folgende Formulierung denkbar:

„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Wichtig: Haben Sie als Online-Händler auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt werden.

Ausnahme:

Von den Hinweispflichten befreit sind Unternehmer, die zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres; es zählt die tatsächliche Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit).

Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit

Können Sie als Online-Händler einen Streit mit einem Verbraucher nicht selbst beilegen, müssen Sie den Verbraucher jetzt zusätzlich darüber informieren, inwieweit sie zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit ist. Sind Sie als Online-Händler dazu grundsätzlich nicht bereit, müssen Sie den Verbraucher auch darüber informieren. Der Hinweis muss in Textform, am besten per E-Mail, erfolgen und Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle benennen.

e) Influencer-Marketing

Werbung muss als solche zu erkennen sein. Das Verschleierungsverbot findet sich in § 5 a Abs. 6 UWG, der Trennungsgrundsatz in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 TMG.

In jüngster Zeit gerät dabei immer häufiger auch das Influencer Marketing in den Fokus. Beim Influencer (engl. to influence: beeinflussen) Marketing werden gezielt Meinungsmacher mit einer reichweitenstarken Community für Marketing- und Kommunikationszwecke eingesetzt. Es geht vordergründig darum, Marken- oder Produktfürsprecher zu gewinnen, die als Experten auf bestimmten Themengebieten gefragt sind. Influencer können dadurch zum Beispiel Einfluss auf die Bewertung und Beurteilung von Produkten, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen oder Arbeitgebern ausüben.

Influencer-Marketing sollte trotz der teilweise fehlenden Vertragsaffinität der Meinungsmacher nicht ohne Vertragsgrundlage eingesetzt werden. Einen passenden Vertragsentwurf können wir für Sie ausarbeiten.

Die Rechtsprechung hat bezüglich der Kennzeichnung eines Instagram-Posts als Werbung entscheiden, dass ein sich unter dem Post an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befindlicher „#ad“ die Kennzeichnung als Werbemaßnahme wegen der Platzierung des Hashtags nicht deutlich und auf den ersten Blick erkennbar sei. Nichts anderes ergebt sich aus der farblichen Hervorhebung der Hashtags, denn diese erleichtere, das Lesen am Ende des eigentlichen Beitrags zu beenden. Eine Kennzeichnung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der kommerzielle Charakter auf den ersten Blick ergebe. Zudem lässt die regelmäßige Kurzzeitigkeit eines Posts in sozialen Netzwerken die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht entfallen.

f) Zusammenfassung: Informationspflichten beim Fernabsatzkauf

Vor Vertragsschluss

Sofern Sie als Unternehmer Waren und Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher verkaufen, löst dies diverse Informationspflichten für Sie als Onlinehändler aus. Diese müssen Sie erfüllen, bevor der Kunde in den Bestellvorgang gelangt und seine Bestellung versendet. Die Informationen wurden zum 13.06.2014 mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie neu geregelt. Zu diesen Informationen gehören zum Beispiel die Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Zahlungsarten, die Liefertermine, die Belehrung über das Widerrufsrecht usw. Diese Informationen sind an den verschiedensten Stellen des Onlineshops zu platzieren.

Informationspflichten

Als Onlinehändler haben Sie zusätzlich die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen. Damit bestehen einerseits weitere Informationspflichten für Sie, andererseits muss der Bestellvorgang bestimmten Anforderungen im Aufbau bzw. Ablauf erfüllen.

Die Button-Lösung

Die sog. Button-Lösung ist in § 312 j Abs. 3 BGB geregelt. Danach werden Sie als Unternehmer verpflichtet, den Bestell-Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Die früher üblichen Button am Ende des Bestellvorgangs wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind damit unzulässig.

Sie müssen durch Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ ersetzt werden

Die Gestaltung der Bestellübersichtsseite

Zusätzlich müssen Sie für den Kunden unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung, also am Ende des Checkouts, folgende Informationen in einer Bestellübersichtsseite über dem Bestell-Button auflisten:

Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

Ggf. Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;

Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern;

Liefer- und Versandkosten.

AGB

Beim Verkauf an Verbraucher unterliegen Sie als Händler strengen Verbrauchervorschriften und sind daher in der Gestaltungsfreiheit Ihrer AGB-Klauseln stark beschränkt. Die AGB bestehen daher im Wesentlichen aus den Informationen, die Sie aufgrund fernabsatzrechtlicher Informationspflichten Ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen. Vgl. Anlage 3

Einbau der AGB

Die AGB müssen über eine Seite „AGB“ in die Navigation des Shops aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen sie auch in den einzelnen Kaufvertrag einbezogen werden. Das erfolgt über eine separate „Checkbox“ im Online-Bestellformular, verbunden mit einem Text Link zum Text der AGB, so dass der Verbraucher an besten aktiv sein Einverständnis erklären muss.

4. Allgemeine Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Sie müssen als Online-Händler immer, unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist,

• dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Fehlererkennung und -korrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen

• den Kunden darüber informieren, wie er mit diesen Mitteln Eingabefehler erkennen und berichtigen kann

• den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen

• für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern

• über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen

• darüber informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von Ihnen als Online-Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

• über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen informieren

• falls Sie sich als Online-Händler einem Verhaltenskodizes unterwerfen, über diesen und ihre elektronische Zugänglichkeit informieren

Diese Pflichten ergeben sich aus § 312 i BGB in Verbindung mit Art. 246c EGBGB. Sie gelten dann nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird oder wenn zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird, vgl. §312 i Abs. 2 BGB.

Werden separate Nutzungsbedingungen für die Website und den Onlineshop veröffentlicht, können Nutzungsbedingungen für die Funktionen des Onlineshop veröffentlicht werden, welche die erforderlichen Informationen und Beschreibungen beinhalten. Werden AGB hinterlegt, muss die Beschreibung des Vertragsablaufs dort ebenfalls integriert werden, (ggf. textgleich) auch dann, wenn Sie die Beschreibung schon in den Nutzungsbedingungen oder in einem Registrierungsablauf veröffentlicht oder dokumentiert haben.

5. Produktinformationen:

a) Garantien:

Nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 S: 1 Nr. 9 EGBGB sind Sie als Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gem. Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe von dessen Vertragserklärung. Die bloße Angabe „5 Jahre Garantie“ reicht hierfür nicht.

Es komme nicht darauf an, ob es sich dabei lediglich um eine Werbung mit einer Garantie oder eine Garantieerklärung handelt. Die Informationspflichten sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, die Vor- und Nachteile eines Vertrags abzuwägen und gelten als wesentlich gem. § 5 a Abs. 4 UWG. Für diesen Verstoß haften Sie als der Händler auch dann als Täter, wenn Sie bei dem Vertrieb über eine Plattform keine Möglichkeit der Einflussnahme für eine Produktdetailseite haben (z.B. von Amazon bereits unter einer ASIN geführten Produktseite).

b) Testergebnisse

Bei der Werbung mit Testergebnissen besteht für Sie die Pflicht, die Fundstelle anzugeben. Hierfür ist eine Verlinkung ausreichend. Das OLG Frankfurt a. M beanstandete die mangelnde Lesbarkeit wegen Fehlens eines Mouse-over-Effektes und einer Verlinkung des Testsiegels. In der Nichtzulassungsbeschwerde stellte der BGH fest, dass ein Mouse-over-Effekt jedoch keine Bedingung für die Lesbarkeit sei. Zudem sei im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, dass eine auch Verlinkung nicht zwingend, sondern die Angabe einer Internetadresse ausreichend sei.

c) Zusammenfassung Produktbeschreibung

Aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz sind Sie als Händler verpflichtet, die „wesentlichen Merkmale“ der Ware oder Dienstleistung anzugeben. Alle Artikel müssen im Angebot für den Verbraucher daher so detailliert wie möglich beschrieben werden und die Artikelbeschreibungen müssen Angaben über alle wesentlichen Eigenschaften enthalten. Welche Angaben „wesentlich“ sind, bestimmt sich je nach der Art, Beschaffenheit und Komplexität des Produkts. Beispiele für wesentliche Merkmale sind Material, Größe, Ausmaße, Gewicht, Farbe, Funktion.

Die Branchenstandards und eventuelle gesetzliche Produktkennzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften sind generell zu berücksichtigen, auch wenn sich das Shop-Angebot nur an den Unternehmer richtet. Hier dürfen Sie sich keinesfalls darauf verlassen, dass dem Dienstleister (Werbeagentur oder Webdesigner) die speziellen Produktspezifischen Regeln bekannt sind. Auch hier empfiehlt sich eine Inhaltliche Rechtsprüfung des Contents Ihrer Websites im Warensortiment des Onlineshops.

6. Preisangaben und Versandkosten

Sie sind als Unternehmer Verbrauchern gegenüber gem. Art. 246 a § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB verpflichtet Informationen zum Preis und zu weiteren Kosten zur Verfügung zu stellen.

Diese umfassen

• den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben,

• oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

• sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten

• oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

• Daneben finden die gesetzlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung und des UWG Anwendung.

a) UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers)

Werden für ein zusammengesetztes Produkt alle UVP der einzelnen Bestandteile zusammengerechnet, ohne dass der Hersteller insgesamt eine UVP ausgesprochen hat, ist es irreführend, damit zu werben, da der Verbraucher davon ausgeht, dass der Hersteller diese UVP ausgesprochen hat. Zudem ist mit einem aufklärenden Zusatz darauf hinzuweisen, wenn es sich bei einer UVP nicht mehr um eine aktuelle, sondern ehemalige UVP des Herstellers handelt.

Für die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden UVP haften Sie als Händler auch bei einem Angebot auf einer Verkaufsplattform als Täter, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und die inhaltliche Änderung von UVP vorbehalten sind. Das OLG Köln entschied, dass ein Händler seine Angebote auf Verkaufsplattformen werktäglich auf Wettbewerbs-verstöße kontrollieren müsse.

Auch eine bloß geringe Abweichung zwischen der vom Unternehmer behaupteten und der vom Hersteller tatsächlich ausgesprochenen UVP lässt eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils nicht entfallen.

b) Rabatte

Wenn mit zeitlich befristeten Aktionspreisen geworben wird, ist es unzulässig, wenn die Angebote über das Ende hinaus verfügbar sind. Damit enthielt die Werbung eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, die bei den Verbrauchern jeweils die Fehlvorstellung hervorrief, die Rabattaktion würde im jeweiligen Zeitpunkt enden.

c) Preissuchmaschinen

Bei der Werbung für Ihre Waren in Preissuchmaschinen reicht es nicht aus, wenn Sie die Versandkosten erst auf der eigenen Internetseite benennen. Sie haften als Unternehmer für fehlerhafte Versandkostenangaben in der Preissuchmaschine. Dies gilt nach Ansicht des OLG Naumburg auch dann, wenn der Fehler in der Sphäre des Preissuchmaschine liegt.

Ebenso ist es irreführend, in der Preissuchmaschine mit Zubehör für ein Produkt zu werben, wenn dieses nicht vom Preis und Leistungsumfang umfasst ist. Die Irreführungsgefahr wird auch nicht durch einen Link auf dem Preisvergleichsportal, über den weitergehende Informationen abgerufen werden können, ausgeräumt, da Verbraucher, die über Preissuchmaschinen suchen, sich regelmäßig schon zuvor über das Produkt informiert haben und nicht zwingend weitere Informationen auf den Seiten des Vergleichsportals suchen.

d) Grundpreise

Gem. § 2 Abs. 1 PAngV müssen Sie bei einem Angebot Verbrauchern gegenüber grundsätzlich Grundpreise angegeben. Die Grundpreisangaben sind abhängig vom angebotenen Produkt. Wir bieten hierfür eine individuelle Beratung an.

Zwar enthält § 9 PAngV Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach Abs. 5 findet diese Vorschrift keine Anwendung bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haars oder der Nägel dienen. Nach Ansicht des OLG Celle ist diese Ausnahme jedoch eng auszulegen, da die Vorschrift ansonsten ihren Charakter als Ausnahmetatbestand verlieren würde.

e) Fehler bei der Preisauszeichnung

Ergibt sich zwischen der UVP des Herstellers, vergleichbaren Angeboten und dem von Ihnen als Unternehmer offerierten Angebot ein enormer Preisunterschied, handelt es sich um einen offensichtlichen Preisfehler. Das Festhalten an einem solchen Vertrag sei unbillig und rechtsmissbräuchlich, urteilte das AG Dortmund in einem Fall, in dem der Preisunterschied 98 % betrug , sodass der Händler nach Treu und Glauben nicht zur Lieferung verpflichtet war.

Der Anspruch kann auch im Falle eines nicht zur Anfechtung berechtigenden Kalkulationsirrtums ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger, sprich der Kunde, die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Durchführung des Vertrags dem Erklärenden, sprich Ihnen als Unternehmer, schlechthin unzumutbar ist.

Nimmt der Verkäufer etwa ein Angebot des Kunden zu weniger als 1 % des Marktpreises mittels automatischer „Auftragsbestätigung“ an, so lässt sich kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum feststellen, allerdings ist es dem Käufer jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den entstandenen Anspruch zu berufen.

Zur Vermeidung der Problematik wird empfohlen, den Vertragsabschluss nicht über die erforderliche Bestelleingangsbestätigung zu vereinbaren, sondern den (geprüften) Versand einer separaten Auftragsbestätigung zu regeln. Auch hier muss die Beschreibung der Abläufe in den AGB beschrieben und ggf. textgleich in separaten Nutzungsbedingungen oder im Rahmenvertrag für die Registrierung (Bestellberechtigung) integriert werden.

f) Zusammenfassung: Preisauszeichnung

Als Händler müssen Sie nach der Preisangabenverordnung (PAngV) genaue Angaben zum Preis der Ware oder Dienstleistung machen.

Angabe des Endpreises

Preise in Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, dürfen nur „brutto“ ausgezeichnet werden. Die Preise sind als „Endpreise“ einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Mehrwertsteuerhinweis

Darüber hinaus ist bei jeder Preisangabe ein sog. Mehrwertsteuerhinweis:

„inkl. MwSt.“, „inkl. Mehrwertsteuer“ oder „inkl. 19 % MwSt.“ erforderlich.

Versandkosten

Der Händler hat anzugeben, ob zusätzlich zum Endpreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Ist das der Fall, ist deren Höhe oder die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Diese Pflichten gelten auch beim Verkauf ins Ausland.

Grundpreis

Bei Artikeln, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist ein Grundpreis anzugeben.

7. Zahlungsbedingungen

Zusatzgebühren für Sofortüberweisung oder PayPal oder sonstige Zahlungsarten dürfen nicht erhoben werden.

Seit 13.1.18 gilt § 270a BGB, nach dem Vereinbarungen unwirksam sind, durch die ein Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Überweisung oder bestimmter Zahlungskarten zu entrichten. Bisher war ungeklärt, ob auch die Nutzung der Zahlungsarten PayPal oder Sofortüberweisung unter diese Vorschrift fallen. Nun gibt es eine erste, wegweisende Entscheidung. In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Flixbus hat das LG München I die Frage entschieden, ob Flixbus ein zusätzliches Entgelt verlangen darf, sofern der Kunde die Zahlungsart Sofortüberweisung oder PayPal zur Zahlung einer gebuchten Busreise nutzen möchte.

8. Geoblocking

Die EU-Kommission will den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden Handel stärken. Aus diesem Grund wurde ab dem 03.12.2018 das ungerechtfertigte „Geoblocking“ verboten.

Unter Geoblocking versteht man das Aussperren von Nutzern aufgrund ihrer geografischen Herkunft, wie z.B. bei YouTube und anderen Diensteanbietern. In Online-Shops liest man entsprechende Hinweise eher selten. Trotzdem findet die Verordnung auch auf den Warenverkehr via Onlineshop Anwendung.

Die Vorschriften finden Sie in der „Verordnung (EU) 2018/302 des EU-Parlaments und des Rates vom 28.02.2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG“.

Die Verordnung gilt gemäß ihres Art. 11 seit dem 03.12.2018. Sie regelt zwar auch den Zugang zu einer Website, aber hauptsächlich wird der Zugang zu Waren und Dienstleistungen geregelt. Die Verordnung gilt also für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, d. h. auch für Katalogversender, Händler, die telefonisch Verträge schließen, Filialbetreiber und alle anderen denkbaren Handelsformen.

Die Verordnung gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern. Die Verordnung spricht allgemein von Kunden. Kunde ist dabei jeder Verbraucher, aber auch jeder Unternehmer, der Waren ausschließlich zur Endnutzung erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Die Verordnung regelt inhaltlich drei große Blöcke:

• Zugang zu einer Website

• Zugang zu Waren und Dienstleistungen

• Diskriminierung im Zusammenhang mit der Bezahlung

Abschließend gibt es Bestimmungen zur Durchsetzung der neuen Regeln.

In Art. 3 der Geoblocking-Verordnung findet sich in Abs. 1 ein Verbot, den Zugang zur eigenen Website aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Weg zu sperren oder zu beschränken. Das bedeutet, dass Websites in der gesamten EU zumindest zugänglich sein müssen.

Dabei ist verboten, den Besucher der Website automatisch auf seine Landes-Website weiterzuleiten. Viele Unternehmen bieten in verschiedenen Ländern eigene Landes-Websites an. Oft erkennt die Website, aus welchem Land der Besucher auf die Website zugreifen will. Registriert die Website, dass gerade jemand aus Tschechien auf die .de-Seite zugreift, wird der Besucher häufig direkt auf die .cz-Seite umgeleitet. Diese Weiterleitung ist nur noch möglich, wenn der Kunde dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

Will man den Kunden auf die Landes-Website seines Herkunftslandes weiterleiten, muss man ihm ein Layover anzeigen und ihm dort anbieten, entweder weitergeleitet zu werden oder Zugang zu der Website zu erhalten, auf die er eigentlich wollte. Entscheidet sich der Kunde, auf die Landes-Website umgeleitet zu werden, muss gewährleistet sein, dass die Website-Version, auf die er ursprünglich zugreifen wollte, weiterhin leicht zugänglich bleibt.

Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass die Sperrung des Zugangs zur Website oder die Weiterleitung aufgrund der Erfüllung zwingender rechtlicher Anforderungen erforderlich ist (z.B. wenn der Verkauf der im Onlineshop angebotenen Ware in einem Mitgliedsstaat verboten ist).

Mit der Verordnung ist keine europaweite Lieferpflicht vorgesehen. Dies war in einem ursprünglichen Entwurf noch der Fall, wurde aber nach massiven Interventionen auf Seiten der Wirtschaft wieder gestrichen. Man darf aber den Vertragsschluss mit einem Verbraucher aus dem EU-Ausland nicht mehr ablehnen, weil dieser Verbraucher aus dem EU-Ausland kommt. Das bedeutet in der Praxis, dass im Online-Shop – z. B. bei der Abfrage der Rechnungsadresse – jedes Land der EU genannt werden können muss – als Lieferland würde aber z. B. die Beschränkung auf Deutschland bestehen bleiben können.

Hintergrund ist, dass der Unternehmer einem Verbraucher die Lieferung in ein Land, in das der Unternehmer ohnehin liefert, nicht aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Verbrauchers verweigern darf. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer in mehrere Länder liefert. Bietet der Unternehmer die Lieferung z. B. nach Deutschland, Österreich und Frankreich an, muss es jedem Verbraucher mit Wohnsitz innerhalb der EU möglich sein, seine Lieferung in eines dieser drei Länder zu bestellen. Also auch der Schwede muss sich seine bestellten Waren z. B. nach Österreich oder Frankreich liefern lassen können.

Händler müssen ihre AGB kontrollieren. Die Klausel „Eine Bestellung ist nur innerhalb Deutschlands möglich.“ ist seit dem 03.12.2018 rechtswidrig. Die Klausel „Eine Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.“ wäre dagegen für den deutschen Onlineshop weiterhin zulässig. Im Bestellprozess muss sichergestellt werden, dass jedes EU-Mitgliedsland bei der Rechnungsadresse auswählbar ist.

Sofern der Unternehmer grundsätzlich die Abholung der Ware anbietet, muss er dies auch allen EU-Bürgern anbieten. Eine Klausel in den AGB wie z. B. „Bestellungen aus Deutschland können auch in unserem Ladengeschäft abgeholt werden.“ wäre also unzulässig. Der Unternehmer ist aber aufgrund der Geoblocking-Verordnung nicht verpflichtet, jetzt die Möglichkeit der Abholung seiner Waren für alle anzubieten. Wer bisher schon keine Abholung angeboten hat, muss dies auch in Zukunft nicht tun.

Ausländischen Kunden dürfen keine anderen Zahlungsarten angeboten werden als den deutschen Kunden. Wenn man Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Zahlungsarten anbietet, verstößt dies ebenfalls gegen die Geoblocking-Verordnung. Wenn man sich als Unternehmen aber dafür entscheidet, dass Kreditkartenzahlung ausschließlich im Onlineshop möglich ist, nicht aber bei telefonischen Bestellungen, ist eine solche Einschränkung möglich. Sie muss dann aber für alle Kunden (also auch für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland) gelten.

Die EU ist wesentlich größer als der Euro-Raum. Daher stellt sich die Frage, ob Zahlungen in jeder Währung der EU entgegengenommen werden müssen. Die Antwort lautet: nein. Unternehmer müssen aber von jedem EU-Bürger Zahlungen in allen Währungen akzeptieren, die der Unternehmer anbietet. Kann man z. B. in einem Shop in EUR, Dänischen Kronen und Dollar bezahlen, muss auch jeder EU-Bürger diese Währungen zur Bezahlung nutzen können. Das bedeutet im Beispielsfall: Auch der Kunde aus Tschechien muss seine Rechnung in einer dieser drei Währungen zahlen können.

Häufig liest man, dass bestimmte Zahlungsmethoden nur für Kunden mit Sitz in Deutschland zur Verfügung stehen. Auch die Zulässigkeit solcher Einschränkungen muss mit Blick auf die Geoblocking-Verordnung kritisch geprüft werden. Die Beschränkung der Lastschriftzahlung auf Kunden aus Deutschland wäre dann z. B. ein Verstoß. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung war es ein Verstoß gegen geltendes Recht, die Zahlung per Lastschrift auf ein deutsches Konto zu beschränken. Künftig ist also auch noch die Beschränkung auf den Wohnsitz des Kunden unzulässig.

Bestellt ein EU-Bürger in einem Shop, müssen ihm die gleichen Preise wie dem deutschen Kunden angeboten werden. Ein Unterschied darf hier höchstens gemacht werden, wenn der Unternehmer die Ware über die Grenze liefert. Beliefert ein deutscher Unternehmer Kunden in Deutschland und Österreich, muss er beim Versand nach Österreich zwar den gleichen Nettopreis wie bei der Lieferung innerhalb Deutschlands verlangen. Aufgrund der höheren Mehrwertsteuersätze in Österreich kann sich allerdings der vom Kunden verlangte Bruttopreis im Vergleich zur innerdeutschen Lieferung unterscheiden. Das bedeutet: Lässt sich der Kunde aus Österreich die Ware nach Hause liefern (sofern dies vom Händler angeboten wird), muss er mehr bezahlen als wenn er eine Lieferadresse innerhalb Deutschlands wählt (und die Ware dann dort abholt bzw. den Weitertransport selbst organisiert).

Die Vorschriften, die in der Verordnung aufgestellt werden, sind Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG und Verstöße können somit von Mitbewerbern, Verbraucherschützern oder Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.

Fazit:

• Online-Händler müssen ihre AGB überprüfen (lassen), ob insbesondere bei den Punkten Vertragsschluss, Lieferung und Zahlung irgendwelche – auch nur indirekten – Einschränkungen in Bezug auf Kunden aus Deutschland enthalten sind. Gleiches gilt natürlich auch für Klauseln in Katalogen.

• Der Bestellprozess sollte ebenfalls überprüft werden: Kann als Rechnungsadresse eine Adresse in jedem EU-Mitgliedstaat ausgewählt werden? Können die unterschiedlichen Zahlungsarten von allen angegebenen Rechnungsadressen aus ausgewählt werden?

• Wird auch die telefonische Bestellmöglichkeit angeboten, sind Mitarbeiter zu schulen, dass sie EU-Ausländer nicht auf andere Bestellwege verweisen. Denn man kann nie wissen, ob es sich bei solchen Anrufen um echte Interessenten oder um Testanrufe der Verbraucherschützer oder der Mitbewerber handelt.

9. Verpackungsgesetz

Online- und Versandhändler müssen zwangsläufig Verpackungen benutzen, um verkaufte Waren an die Kunden auszuliefern. Jeder Vertreiber der gemäß § 9 Absatz 5 VerpackG systembeteiligungspflichtige Verpackungen einschließlich Füll- und Befestigungsmaterial an private Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort geführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) mit vollständigen Angaben zu registrieren. Folgende Angaben sind nach § 9 Abs. 2 VerpackG notwendig:

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, sowie E-Mail-Adresse)

Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person

Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt

Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt

Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Die Registrierung ist vorzunehmen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Die Folge einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung ist ein Vertriebsverbot gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG. Da das VerpackG als Marktverhaltensregel i.S. des § 3a UWG beurteilt wird ist ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und daher sehr abmahnrelevant.

III. Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht per Gesetz ein Widerrufsrecht zu. Darüber ist er vom Händler genau zu belehren. Seit dem 13.06.2014 müssen Händler auch eine Muster-Widerrufserklärung zur Verfügung stellen.

1. Belehrung:

Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung befindet sich in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB ein Muster für die Widerrufsbelehrung.

Informieren Sie den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs und über das Muster-Widerrufsformular. Stellen Sie dem Verbraucher diese Informationen zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb angemessener Frist, spätestens bei Lieferung der Ware zur Verfügung (§ 312f Absatz 2 BGB). Dies kann z.B. per E-Mail in der Bestellbestätigung erfolgen oder in Papierform bei der Warenlieferung.

Aktuell ist hinsichtlich der Frage, ob für Sie als Unternehmer die Notwendigkeit besteht, dieses Muster-Widerrufsformular gegenüber Verbrauchern stets vollständig darzustellen ein wegweisendes Verfahren beim EuGH anhängig.

Das OLG Düsseldorf urteilte 2016, dass es sich bei Printmedien wie einem Werbeprospekt nicht um Fernkommunikationsmittel i. S. v. Art. 246 a § 3 EGBGB handle, das „nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet“, da es ansonsten der Unternehmer selbst in der Hand hätte, durch eine entsprechende Art und Ausgestaltung selbst darüber zu entscheiden, ob genug Platz für die Pflichtinformationen vorhanden ist. Der BGH setzte nun das Revisionsverfahren aus und möchte vorab vom EuGH beantwortet wissen, ob es für die Anwendung des Art. 8 Abs. 4 RL 2011/83/EU darauf ankommt, ob das Fernkommunikationsmittel abstrakt seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt oder ob es konkret in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet. Weitere Vorlagefragen sind, ob es im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit ausreicht, die Information über das Widerrufsrecht auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken und ob auch bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit zwingend das Muster-Widerrufsformular beigefügt werden muss.

2. Erklärung des Widerrufs

Gemäß § 312g BGB hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Danach ist ein Verbraucher an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er ihn fristgerecht widerrufen hat Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden. Die kommentarlose Rücksendung der Ware durch den Verbraucher reicht hierfür nicht mehr aus. Der Verbraucher muss den Widerruf nicht begründen. Diese Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers, der die online bestellte Ware – im Gegensatz zu einem Einkauf im Laden – nicht in die Hand nehmen und prüfen oder die online beauftragte Dienstleistung nicht testen konnte. Er soll sich deshalb ohne Begründung vom Vertrag lösen können. Der Verbraucher kann zur Erklärung seines Widerrufs ein Muster-Widerrufsformular verwenden. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.

Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Können in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden gleichwohl ein Widerrufsrecht zustehen, sofern in den AGB nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht.

Durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung kann dies vermieden werden. Dieser könnte wie folgt lauten: “Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher“.

vgl. dazu Anlage 3

3. Widerrufsfrist

Beim Fernabsatzvertrag wird dem Verbraucher ein gesetzliches Recht auf Widerruf des Vertrages eingeräumt. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen kann der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Verbraucher muss die Widerrufsfrist einhalten. Diese beträgt grundsätzlich 14 Tage, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zur Fristwahrung genügt dabei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sonderregelungen für den Fristbeginn sind u. a. in § 356 Abs. 2, 3 BGB enthalten.

Danach beginnt die 14-tägige Frist zu laufen:

• bei der Lieferung von Waren mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware beim Empfänger persönlich,

• bei der Bestellung mehrerer Waren und einer getrennten Lieferung dieser, erst sobald der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. Dies gilt auch bei Warenlieferungen in mehreren Teilen oder Stücken. Hier beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Teillieferung zu laufen,

• bei regelmäßigen Lieferungen von Waren über einen festgelegten Zeitraum, sobald der Verbraucher die erste Teillieferung erhalten hat,

• bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht:

In der Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB sind einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht normiert, bei denen das Widerrufsrecht entfällt:

Für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, gilt nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB eine Ausnahme vom Widerrufsrecht. Diese Ausnahme ist im Falle von kundenspezifischen Sonderanfertigungen relevant, welche erst nach Eingang der Bestellung eigens für den Verbraucher produziert werden.

Fraglich ist diesbezüglich, ab wann Sie sich als Unternehmer auf diesen Ausschlussgrund berufen können, sprich ob dieser bereits direkt nach Eingang der Bestellung oder aber erst nach Beginn der Produktion des kundenspezifischen Produkts gilt.

Nach Ansicht des AG München soll der vorgenannte Ausschlussgrund erst gelten, wenn ein persönlicher Zuschnitt bereits begonnen hat. Das Gericht entnahm diese Anforderung dem im Wortlaut verwendeten Perfekt Passiv. Richtigerweise stellt das Gericht auch fest, dass dieses Zustandspassiv von „zugeschnitten worden sind“ zu „zugeschnitten sind“ sprachlich verkürzt wurde. Dies trifft auch auf die französische und englische Sprachfassungen der Regelung zu, denen nur das Partizip entnommen werden kann. Dieses Verständnis legt eher eine Überinterpretation des Wortlauts durch das Gericht nahe. Jedenfalls solle aus teleologischen Gesichtspunkten noch kein Schutzbedürfnis des Unternehmers für die Anwendung dieser Ausnahme bestehen, wenn er mit der Herstellung noch nicht begonnen hat.

Eine solche Auslegung wäre in der Praxis jedoch kaum umzusetzen und mit Unsicherheiten behaftet, zumal diese Umstände in der Sphäre des Unternehmers liegen. Zu begrüßen ist daher die Entscheidung des OLG Stuttgart . Das Gericht hob richtigerweise die gesetzliche Differenzierung zwischen den Fällen hervor, in denen ein Widerrufsrecht gem. Art. 246 a § 2 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB von Anfang an nicht besteht, und denjenigen, in denen das Widerrufsrecht aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen gem. Art. 246 a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB erlischt. Diese Unterscheidung werde auch im Wortlaut der Ausnahmetatbestände selbst deutlich, z. B. bei § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Ausnahmetatbestand des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gehöre jedoch zu der Fallgruppe, bei der dem Verbraucher von Anfang an kein Widerrufsrecht zustehe. Dieses eindeutige Auslegungsergebnis könne nicht unter Hinweis auf einen effektiven Verbraucherschutz aufgegeben werden. Eine Auslegung, der Ausschluss greife erst mit Lieferung oder mit Beginn der Herstellung, wäre mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Folglich können Sie sich direkt nach Eingang der Bestellung, welche die Herstellung eines auf die kundenspezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Produkts erfordert, auf den Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber dem Verbraucher nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berufen.

5. Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357 BGB):

a) Rückabwicklung

Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahr, sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Als Unternehmer können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der Ware oder einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung der Ware verweigern. Ihnen steht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises durch Sie als Unternehmer gilt, dass diese mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen hat, welches auch vom Verbraucher zur Bezahlung verwendet worden ist. Eine anderweitige Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen.

b) Hin- und Rücksendekosten

Als Unternehmer tragen Sie die Kosten der Hinsendung, allerdings lediglich in Höhe der günstigsten, angebotenen Standardlieferung. Hinsichtlich der Rücksendekosten kann der Verbraucher, unabhängig vom Wert der Ware, zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet werden, wenn Sie im Vorfeld im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf die Kostentragungspflicht hingewiesen haben. Gleichwohl können Sie als Unternehmer anbieten, die Rücksendekosten selbst zu tragen. Zu beachten ist ferner, dass auch eine nicht paketversandfähige Ware an den Sie zurückzuschicken ist.

c) Wertersatzpflicht

Für einen Wertverlust der Ware muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz leisten, wenn erstens der Wertverlust der Ware auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung nicht erforderlich war, und zweitens Sie als Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert haben. Schickt der Verbraucher eine Ware im Rahmen des Widerrufsrechts zurück, gilt sie nicht schon dann als gebraucht. So hat ein Buch, das nach dem Widerruf zurückgesendet wird, zwar die Vertriebskette des Buchhandels verlassen, ist damit jedoch nicht in den privaten Gebrauch gelangt. Somit ist es nicht gebraucht und unterliegt weiter der Preisbindung.

Die Wertersatzpflicht bei Dienstleistungsverträgen regelt § 357 Abs. 8 BGB. Der Verbraucher schuldet Ihnen als Unternehmer nach § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von Ihnen als Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen und Sie den Verbraucher nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 EGBGB informiert haben.

Diesbezüglich hat es in der Rechtsprechung eine Entwicklung in den unteren Instanzen gegeben. Urteilte noch das LG Hamburg , dass der Wertersatz ausschließlich zeitbezogen zu berechnen sei, war die hiergegen gerichtete Berufung erfolgreich. Nach Ansicht des OLG Hamburg sei der Wertersatz grundsätzlich nicht nur zeitbezogen zu berechnen, sondern es können auch einmalige Leistungen zugrunde gelegt werden, wenn sie werthaltige Leistungen darstellen, etwa eine Produktanalyse und entsprechende Produktvorschläge.

Damit könnten Sie einen Wertersatz rechtfertigen, der über einen zeitanteiligen Wertersatz hinausgeht, etwa wenn Sie mit dem Kunden fernmündlich eine entsprechende Produktanalyse durchgeführt haben und aufgrund dessen bestimmte Produkte vorgeschlagen wurden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Sie mit dem Kunden diesbezüglich einen Dienstleistungsvertag geschlossen haben müssen. Die Beweislast dafür würde Ihnen obliegen.

d) Mögliche Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Neben der Konsequenz, dass die kurze 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann das Versäumnis, rechtzeitig die o.g. Pflichtinformationen in Textform zu geben, auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im schlimmsten Fall die Erhebung einer Klage und die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.

IV. E-Mail Marketing

1. Einwilligung

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG verlangt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers Ihnen gegenüber, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Wird in einer vorformulierten Einwilligungserklärung darauf hingewiesen, dass die E-Mail-Adresse von dem Betreiber der Seite und seinen Sponsoren werblich genutzt wird, ist sie nach Ansicht des BGH nicht hinreichend konkret gefasst. Es bleibe offen, für welche Produkte und Dienstleistungen die Sponsoren werben würden. Selbst wenn die Liste der Sponsoren abschließend sei, könnten die Zusammensetzung und der Umfang der Produkte, für die geworben wird, wechseln oder erweitert werden. Die Klausel erfüllte damit nicht die Transparenzvorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und verstieß gegen 307 Abs. 1, 3 BGB.

Ebenso entschied das OLG Frankfurt a. M., dass eine Einwilligungserklärung für Werbung in eine Liste mit 50 Partnern unwirksam sei, wenn die Angabe ihrer Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sei, dass nicht klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden und worauf sich die Einwilligung beziehe. Als Geschäftsbereiche wurden bspw. „Finanzen und Versicherungen“, „Versandhandel“ „Telekommunikationsprodukte und -angebote“ oder „E-Mail-Werbung für Unternehmen“ angegeben.

Zudem genügt die allgemeine Bekanntgabe der E-Mail-Adresse auf der Website nicht den Anforderungen einer ausdrücklichen Einwilligung. Sie diene nur der Abwicklung des Geschäftsverkehrs, insbesondere der Nachfrage von Verbrauchern und Unternehmern bezüglich der angebotenen Produkte und der Kommunikation in bestehenden Geschäftsbeziehungen. Hierin eine „Generaleinwilligung“ zu sehen, sei ausgeschlossen, da diese nicht auf den konkreten Fall bezogen sei.

Eine großzügigere Auslegung ist allerdings für die Einwilligung in Nachfragehandlungen geboten, denn derjenige, der öffentlich Waren oder Dienstleistungen unter Angabe seiner E-Mail-Adresse anbiete, müsse damit rechnen, dass ihn entsprechende Nachfragen erreichen.

Eine Checkbox mit dem Begleittext „Die von Ihnen abgegebenen Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in die Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von uns und unseren Partnern. Wenn Sie unsere Inhalte nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen.“ ist gem. §§ 5, 5 a UWG irreführend, da dem Kunden im ersten Teil der Klausel suggeriert wird, er erhalte relevante Informationen für seine Bestellung, wenn die Check-Box nicht abgehakt wird. Im letzten Satz wird das Nichtaktivieren jedoch in eine Zustimmung zur Zusendung von Werbeangeboten umgedeutet. Damit werde über den Zweck und den Erklärungsgehalt der Checkbox irregeführt.

2. Double-Opt-In

Zuletzt entschied das OLG Düsseldorf, dass es sich bei der Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens nicht um Werbung handle. Das OLG München ließ diese Frage jetzt – anders als ein anderer Senat des OLG München zuvor – ausdrücklich offen, es deutete jedoch an, dass es die Erkundigung eines Unternehmens auf die Nachfrage eines Kunden, ob dieser tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden sei, als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung falle. Hierfür sei es erforderlich, dass ein Nachweis für die Anfrage im konkreten Fall erfolge, z. B. wann genau sie eingegangen ist, welche Daten genau dabei erhoben wurden, Vertragsdaten oder eine Dokumentation der Kontaktaufnahme.

3. Umfang des Unterlassungsanspruchs

Ein Widerspruch des Verbrauchers gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse kann nur zur Folge haben, dass Werbung für die Adresse bzw. die Adressen, die dem Widerspruch entnommen werden können, unzulässig ist und nicht für andere, im Widerspruch nicht genannte Adressen. Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn Sie sich als Werbender dazu verpflichtet, „ihn“, also den Werbungsempfänger, nicht zu kontaktieren. Damit beziehe sich die Unterlassungserklärung mangels konkreter Begrenzung nicht nur auf eine oder ganz bestimmte E-Mail-Adressen mit Namensbestandteilen des Empfängers, sondern auf diejenigen, die von „ihm“ genutzt werden. Hat die Beeinträchtigung bereits stattgefunden, ist eine reine Absichtserklärung, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, nicht dazu geeignet, eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Diese kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden Wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, ist eine Vertragsstrafe i. H. v. 3000 € unter Kaufleuten nicht unangemessen.

4. Auto-Respond-Mails

Bereits 2015 entschied der BGH , dass eine Auto-Respond-Mail mit werblichem Inhalt den Empfänger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, wenn der Empfänger Werbung widersprochen hat.

Eine E-Mail, welche unter der Eingangsbestätigung und über der Signatur einen Link zur Homepage mit einem werblichen Zusatz enthält, womit sich jedenfalls mittelbar Absatzförderung betreiben lässt, verletzt daher das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Eingangsbestätigung selbst stellt hingegen keine Werbung dar.

Der Kunde hatte mit seiner E-Mail keine Einwilligung in die Benachrichtigung zu Werbezwecken abgegeben, weshalb die Auto-Respond-Mail unzulässiger Weise für Werbung genutzt wurde. Bei der Interessenabwägung sei insbesondere die Eigenart der Auto-Respond-Mail zu berücksichtigen. Ihre Eigenart sei es, automatisch zugeleitet zu werden, unabhängig vom eigentlichen Anliegen. Auf einen Widerspruch komme es nicht an, sondern darauf, ob der Empfänger einer solchen Nachricht zuvor eingewilligt habe.

V. Kundenbewertungen und Zertifizierung

Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Kunden Bewertungsanfragen per Email zukommen zu lassen, so gilt es Folgendes zu beachten. Bei der Zusendung einer Bewertungsanfrage per E-Mail handelt es sich um Werbung, für die grundsätzlich das Vorliegen einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung erforderlich ist. Liegt sie nicht vor, kann sie nach Ansicht des KG Berlin nur unter den gem. § 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen zulässig sein, auch wenn Kundenbewertungen inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll seien.

Bei Kundenbewertungen besteht im Rahmen eines Kaufvertrags die Nebenpflicht des Kunden zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen. Wird mit „garantiert echten Meinungen“ geworben, werde der Eindruck erweckt, es würden sowohl positive als auch negative Bewertungen ungefiltert veröffentlicht und gingen in die Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung ein. Ist dies nicht der Fall, liegt nach Ansicht des BGH eine Irreführung vor. Werde eine negative Bewertung nicht veröffentlicht, wenn der Kunde nicht an dem für diese Fälle vorgesehenen Schlichtungsverfahren teilnimmt, müsse zur Vermeidung einer Irreführung über diesen Umstand bei der Werbung mit Kundenbewertungen ausdrücklich hingewiesen werden.

Kunden könnten sich davon abschrecken lassen, eine negative Bewertung abzugeben, wenn Voraussetzung für die Veröffentlichung die erfolgreiche Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist. Wenn sich die Kunden nicht beteiligen und negative oder neutrale Bewertungen nicht veröffentlicht oder von Kunden selbst zurückgezogen oder geändert würden, käme dies einer Filterung gleich.

Zudem ist es irreführend, wenn ein Unternehmer in einem sogenannten „Siegel“ mit der Gesamtzahl aller gesammelten Bewertungen in seinem Online-Shop wirbt, tatsächlich aber nur ein Bruchteil der Bewertungen auf den Shop selbst entfällt und die Übrigen auf anderen Plattformen wie z. B. eBay gesammelt wurden. Vorliegend zeigte das Siegel im Shop 31.089 Kundenbewertungen, von denen tatsächlich aber nur 27 dort abgegeben wurden.

Zwar erfolgte der Hinweis „von mehreren Portalen“. Dieser würde aber von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass mehrere Bewertungsportale ausgewertet wurden, und nicht, dass auf anderen Portalen abgegebene Bewertungen addiert werden. Wegen abweichender Verkaufsbedingungen seien die jeweiligen Bewertungen nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Seite aussagekräftig.

Ein Portalbetreiber haftet als unmittelbarer Störer für die Äußerungen Dritter, wenn er sich diese zu Eigen gemacht hat. Der BGH entschied nun erneut, dass ein Zu-Eigen-Machen dann vorliegt, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Beiträge übernommen habe. Dies sei aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Entscheidung reiht sich damit in die bisherige Rechtsprechung zu Bewertungsportalen ein. Im vorliegenden Fall hat der Portalbetreiber die angegriffene Bewertung inhaltlich überprüft und ohne Rücksprache mit dem bewertenden Kunden bestimmte Äußerungen abgeändert, entfernt oder beibehalten. Damit hat er auf die Bewertung Einfluss genommen, seine Rolle als neutraler Vermittler verlassen und eine aktive Rolle eingenommen. Er hat sich die Aussagen zu Eigen gemacht. Dieser Umstand war nach außen erkennbar, da der Portalbetreiber den Kunden selbst über den Umgang mit der Bewertung informiert hatte.

Richten Sie ein Bewertungsportal ein, empfiehlt sich die Veröffentlichung entsprechender Spielregeln (sog. Upload- und Veröffentlichungsbedingungen) im Rahmen der Nutzungsbedingungen der Website oder im Rahmen der Registrierungsroutine und separat im Bewertungsportal. Die Opt-In Zustimmung (via Checkbox) zu den Regeln wird – genauso wie die Zustimmung zur Datenschutzerklärung oder zur Einbeziehung der AGB – dauerhaft zur Textform reproduzierbar gespeichert und im Falle eines Kundenaccounts (Benutzerkonto) dort hinterlegt. Die Bewertungsfunktion sollte gesperrt werden, wenn der Nutzer die Regeln nicht akzeptiert.

„Trusted Shops“ oder vergleichbare Zertifizierungsportale

Bei Verwendung einer externen Zertifizierung des Shops mit der Zielrichtung Kundenvertrauen zu generieren, muss darauf geachtet werden, dass die Regeln des Zertifikats auch bekannt gegeben werden. Nur so kann der Kunde erkennen welche Selbstverpflichtung angenommen wurde. Es darf nicht darauf vertraut werden, dass der Kunde die Zertifizierung oder deren Pflichtenprogramm kennt oder sich im Internet selbst weiter informiert. So kann eine Wettbewerbswidrigkeit festgestellt werden, wenn eine Beschreibung der Selbstverpflichtung fehlt oder wenn nicht zumindest ein funktionierender Link zur Website des Zertifizierers vorhanden ist.

In einer Entscheidung des LG München II (2 HK O 3181/18, Urteil vom 24.08.2018) wurde erkannt, dass wettbewerbswidrig handelt, wer angibt, sich dem Verhaltenskodex von Trusted Shops unterworfen zu haben, aber wegen Funktionsunfähigkeit eines Links keine weitergehenden Informationen dazu vorhält.

VI. Hyperlinks

Sofern Sie in Erwägung ziehen im Rahmen des Online-Shops mit Hyperlinks zu weiterführenden Quellen oder Angaben über den Hersteller eines Produktes zu arbeiten, sollten Sie Folgendes berücksichtigen.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Verlinkung unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die öffentliche Wiedergabe, auf die verlinkt wird, nicht von der Genehmigung des Rechteinhabers getragen ist.

Bei der Haftung ist nach der Gewinnerzielungsabsicht zu unterscheiden. Verfolgt der Betreffende keine Gewinnerzielungsabsicht, sei zu berücksichtigen, ob er nicht weiß oder vernünftigerweise nicht wissen könne, ob das Werk ohne Erlaubnis veröffentlicht wurde. Wusste er dies oder hätte es wissen müssen, z. B. weil er von dem Rechteinhaber darauf hingewiesen wurde, so sei die Verlinkung als „öffentliche Wiedergabe“ zu sehen. Handelt der Betreffende mit Gewinnerzielungsabsicht, könne von ihm erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, ob das betreffende Werk, zu dem er verlinkt, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Entscheidend sei damit das Verschulden desjenigen, der den Link setzt.

Diese Grundsätze wendete das LG Hamburg an; es sah in einem Fall einen Verstoß gegen § 19 a UrhG für gegeben, da der Unternehmer nicht wusste, ob die verlinkten Inhalte rechtswidrig zugänglich waren. Er unterließ jedoch die erforderlichen Nachforschungen und nahm die Rechtswidrigkeit damit billigend in Kauf.

Diese Entscheidung hat das LG Hamburg in einem anderen Fall jedoch wieder relativiert. Dort wurden verschiedene Inhalte im Rahmen des Framings dargestellt. Das Gericht stellte nicht allein auf die die Gewinnerzielungsabsicht als „kleinsten gemeinsamen Nenner“ für alle gewerblichen Linksetzungen ab, sondern berücksichtigt die verschiedenen Geschäftsmodelle mit ihren unterschiedlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten zu Rechterecherchen. Vielmehr solle es auf darauf ankommen, ob die Nachforschungen im Rahmen des jeweiligen Geschäftsmodells zumutbar gewesen wären. Das Gericht hält ausdrücklich an einer möglicherweise strengeren Auffassung, die sich aus dem zuvor genannten Urteil ergeben sollte, nicht mehr fest.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Zweifelsfall schriftlich die Genehmigung des Herstellers oder der Stelle einholen sollten, die Sie in einem Hyperlink verlinken möchten, um bereits von Anfang an möglichen urheberrechtlichen Problemstellungen entgegenzuwirken.

VII. Weitere Rechtsfragen

1. Namens-und Markenrecht

Sofern Sie in Erwägung ziehen, für den B2C-Online-Shop einen separaten Webauftritt unter anderem Namen aufzubauen, sollten Sie folgendes beachten:

Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein. Die Verwendung einer solchen Domain in identischer oder leicht abgewandelter Form ist in der Regel unzulässig und kann namens- und markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz des Rechteinhabers begründen. Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist unabhängig davon, ob diese schon als Domain benutzt wird oder nicht, in aller Regel unzulässig und kann vom Rechteinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Internet-Domain oder sonstigen Nutzung von Namen und Marken zu empfehlen.

2. Urheber- und Geschmacksmusterrecht

Bezüglich der von Ihnen geführten Produkte und möglichen Verweisen auf die Website der Hersteller sollten Sie folgendes beachten:

Unternehmenspräsentationen auf einer Website können (wie die Website insgesamt) urheberrechtlich oder auch als Geschmacksmuster geschützt sein. Eine Verbreitung, Kopie oder Änderung kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig sein. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde).

Sofern Sie in Erwägung ziehen, für den B2C-Online-Shop einen separaten Webauftritt unter anderem Namen aufzubauen, gilt es überdies zu beachten, dass Ihnen, sofern die Erstellung der Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen erfolgt, vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen. Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken, häufig auch Landkarten etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers z.B. verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.

3. Wettbewerbsrecht

Im Onlinehandel sind selbstverständlich auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG) und andere für Werbeaussagen maßgebliche Vorschriften wie die Preisangabenverordnung.

Werbung per E-Mail ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich verboten. Sie kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt oder wenn Sie als der Werbende schriftlich nachweisen können, dass

• Sie die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben und

• Sie die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und

• der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

• der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls wettbewerbswidrig.

Das Setzen von Links ist sowohl namens-, marken-, urheber- als auch wettbewerbsrechtlich relevant. Links müssen in jedem Fall deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Außerdem sollte das Einverständnis des Inhabers der verlinkten Website eingeholt werden.

VIII. Fazit

Beim Aufbau eines B2C Onlineshop ist aus rechtlicher Sicht differenzierter zu verfahren, also beim Aufbau eines reinen B2B-Onlineshop.

Im B2C Bereich besteht das Risiko gegen Verbrauchschutzvorschriften zu verstoßen und in Folge dessen abgemahnt zu werden. Die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf und die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr stellen dabei besondere Fehlerquellen dar.

Die ständige Abrufbarkeit der Angebote des Unternehmers im Internet führt im Ergebnis dazu, dass die wettbewerbsrechtlichen Hürden für Unternehmer im Online-Handel wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ stationären Handel.

Sofern Sie in Erwägung ziehen, zwei separat Online-Shops zu führen, nämlich einen reinen B2B-Onlineshop und einen B2C-Onlineshop, sollten Sie auch bei der Führung des B2B-Onlineshops die Verbraucherschutzvorschriften im Hinterkopf behalten, denn auf die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern kommt es zwar hier nicht an.

Gleichzeitig ist aber sicherzustellen, dass Verbraucher keine Möglichkeit erhalten, in Ihrem B2B-Shop zu bestellen oder sich von den Angeboten angesprochen fühlen.

Denn die gesetzlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an B2C-Shops stellt, müssen gegenüber Unternehmer-Kunden nicht erfüllt sein und sind daher in der Regel auf einer B2B-Seite auch nicht vorhanden. Daraus folgt aber, dass Sie Gefahr laufen, abgemahnt zu werden, wenn Verbraucher-Kunden in den B2B-Bereich gelangen oder die Trennung des B2B-Bereichs vom B2C-Bereich nicht deutlich verläuft.

Die wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Bereichen sind die Pflichten beim Fernabsatzkauf, wozu u. a. das Widerrufsrecht und diverse Informationspflichten (z. B. detaillierte Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, Liefer- und Zahlungsbedingungen) gehören. Diese gelten nur für Internetgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Daher hat der gewerbliche Kunde unter anderem kein Widerrufsrecht und muss auch nicht entsprechend belehrt und informiert werden. Zahlungs- und Lieferbedingungen können einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden.

Einige der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, vor allem die Vorschriften zur Bezeichnung des Bestell-Buttons nach der sog. Button-Lösung, sind nur beim Verkauf an Verbraucher zu beachten bzw. können beim B2B-Geschäft teilweise vertraglich ausgeschlossen werden.

Die Preise müssen gegenüber Verbrauchern nach der Preisangaben-Verordnung (PAngV) als Gesamtpreise, also mit der Mehrwertsteuer und sonstigen Kosten angegeben werden. Im B2B-Shop können Preise netto ausgezeichnet und Weiteres kann auch in den AGB geregelt werden.

Zwischen Kaufleuten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Gegenüber dem für Verbraucher geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind darin abweichende Gewährleistungsvorschriften und Rügepflichten enthalten.

Auch die AGB sind daher unterschiedlich zu formulieren. Insgesamt sind daher innerhalb der AGB beim B2B-Geschäft Klauseln zulässig, die beim B2C-Geschäft zu einer Abmahnung führen.

In einem reinen B2B-Shop empfiehlt es sich daher, folgende Maßnahmen zum Ausschluss von Verbrauchern umzusetzen:

• Der Zugang zum B2B-Shop sollte nur über ein Login nach Zusendung der Gewerbeanmeldung o.ä. möglich sein.

Im Übrigen sollten folgende Maßnahmen bedacht werden:

• Fügen Sie einen deutlich gekennzeichneten Hinweis im Header der Webseite ein: „Unser Angebot richtet sich nur an Gewerbetreibende und Freiberufler“

• In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist per AGB-Klausel der Anwendungsbereich auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr zu begrenzen und Verbraucher als Kunden auszuschließen.

• Im Bestell- und Registrierungsformular ist deutlich darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet und der Nutzer mit der Registrierung bestätigt, die Bestellung oder Registrierung zu beruflichen Zwecken vorzunehmen.

• In Bestell- bzw. Registrierungsformularen sind die Firmendaten einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Pflichtinformation vom Kunden abzufragen.

Sofern Sie vorhaben, eine bestehende Shop-Infrastruktur beizubehalten und auch Verbrauchern zugänglich zu machen, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen separaten Geschäftskundenbereich einrichten.

Dabei empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

• Der betreffende B2B-Bereich des Shops sollte deutlich und unübersehbar als Bereich ausschließlich für gewerbliche Kunden gekennzeichnet werden; der Verbraucher darf nicht zufällig in den Geschäftskundenbereich gelangen

• Idealer Weise gelangt man als Kunde mit einem genau bezeichneten Link „Geschäftskundenbereich“ oder „Geschäftskunden-Login“ in den B2B-Bereich des Shops.

• In der Navigation des Shops wird jeweils ein Link zum Privatkundenbereich und zum Geschäftskundenbereich angelegt.

• Alternativ können auch bereits auf der Startseite des Shops Privatkunden von den Geschäftskunden getrennt werden, indem sie über entsprechende Links in den jeweiligen Bereich gelenkt werden.

• Im Übrigen muss der Zugang zum Geschäftskundenbereich auch hier genauso abgesichert werden, wie das beim reinen B2B-Shop oben beschrieben wurde (AGB nur für Geschäftskunden, Einfügung einer deutlichen Header-Grafik, gesonderter Hinweis im Bestell- und Bezahlvorgang)

Anlagen: (im Falle der Beauftragung)

Anlage 1: Impressum

Anlage 2: Widerrufsformular

Anlage 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den B2C-Onlineshop

Anlage 4: Allgemeine Nutzungsbedingungen der Website

Anlage 5: Datenschutzerklärung

Anlage 6: Newsletter-Einwilligung

Anlage 7: Prüfprotokoll mit Checkliste und Handlungsempfehlungen

Optional: Ausgestaltung oder Prüfung der Peripherie (Social-Media, Affiliate-Marketing, Influencer-Marketing, etc.)