Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist gem. § 1 anwendbar für Unternehmen die entweder ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung oder ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben oder eine Zweigniederlassung gem. 13 des HGB im Inland haben und in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Die ursprüngliche Grenze von 3000 Arbeitnehmern wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 auf 1000 Mitarbeiter abgesenkt. Damit sind die gesetzlichen Vorschriften für kleine und mittelständische Unternehmen im Regelfall nicht direkt anwendbar.
Die kleinen und mittelständischen Unternehmen werden allerdings indirekt mit den gesetzlichen Pflichten konfrontiert, weil die Unternehmen mit der einschlägigen Größe verpflichtet sind, ihre Lieferketten auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu verpflichten und diese Verpflichtung zu dokumentieren.
Entsprechend werden die Sorgfaltspflichten indirekt für kleine und mittelständische Unternehmen mit Geschäftskontakten zu den einschlägigen Großunternehmen zur Einkaufsbedingung und Grundlage der weiteren Geschäftsbeziehung.
So sind die gesetzlichen Pflichten vermehrt Regelungsthema in Einkaufsbedingungen, Lieferantenverpflichtungserklärungen und Verhaltensrichtlinien (codes of conduct), die den Zulieferer in der Vertragskette bis hin zu den Rohstofflieferanten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten anhalten sollen.
Dabei ist insbesondere in internationalen Lieferketten zu berücksichtigen, dass Rohmaterialien aus Regionen und Ländern stammen können, die weit davon entfernt sind die gesetzlichen Mindeststandards der EU zu regeln oder einzuhalten. Entsprechend werden die Unternehmen in der Lieferkette verpflichtet, die Herkunft der Zulieferungen zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.
Die Regelungsinhalte sind deshalb stark sektoren- oder sogar produktabhängig. Zum Beispiel sind bei Rohstoffen „Konfliktmaterialien" zu vermeiden, die aus Krisen- oder Kriegsgebieten stammen oder unter Nichteinhaltung der Menschenrechte und/oder Mindestrechte des Arbeitnehmerschutzes der WLO abgebaut und geliefert werden wären und zum weiteren Beispiel bei Textilien die Arbeitsbedingungen und Umweltschutzbestimmungen und die Mindestanforderungen des Arbeitsschutzes nach den Regeln der WHO eine Rolle spielen können. So wird Ihr Unternehmen je nach Herkunft oder Warenursprung der Roh-, Zwischen-, oder Endprodukte in den Lieferketten beurteilt, auditiert und verpflichtet werden.