Zur Anerkennung von Pflegegrad 2 bei Kindern mit Diabetes Typ 1 Bundessozialgericht hat entschieden - wichtige Klarstellung für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern mit Diabetes Typ 1
Wir möchten Sie auf eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2024 aufmerksam machen. Diese Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Einstufung des Pflegegrades bei Kindern mit Diabetes Typ 1 haben.
Hintergrund und Urteil:
Das BSG hat in einem Fall eines 2009 geborenen Kindes mit insulinpflichtigem Diabetes Typ 1 entschieden, dass der Pflegegrad 2 gerechtfertigt ist. Das Kind hatte eine Insulinpumpe und zeigte regelmäßig Abwehrverhalten aus Angst vor dem Schmerz beim Setzen der Kanüle. Dieses Verhalten hatte bisher zu einer niedrigeren Einstufung im Pflegegrad geführt.
Das Gericht stellte klar, dass dieses Angstverhalten und die daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit einen höheren Pflegebedarf darstellen, der im Pflegegrad 2 anzuerkennen ist . Zudem wurde festgestellt, dass Kinder mit Diabetes Typ 1 beim Essen besondere Unterstützung benötigen, insbesondere wenn die Nahrungsaufnahme eng mit der Insulindosierung verknüpft ist .
Wichtig für Betroffene:
1. Abwehrverhalten und Pflegebedarf: Das Gericht erkannte, dass Kinder, die aus Angst vor Schmerzen pflegerische Maßnahmen abwehren, einen pflegerelevanten Hilfebedarf haben. Dieser Punkt kann bei der Einstufung in einen höheren Pflegegrad entscheidend sein .
2. Besondere Anforderungen beim Essen: Kinder mit Diabetes Typ 1 benötigen oft mehr Hilfe beim Essen. Ihre Nahrungsaufnahme muss überwacht werden, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen Nährstoffe zu sich nehmen und dass die Insulindosierung korrekt angepasst wird. Diese spezielle Unterstützung kann ebenfalls den Pflegegrad erhöhen .
Unsere Unterstützung:
Sollten Sie einen Bescheid erhalten haben, der den Pflegegrad 2 für Ihr Kind mit Diabetes Typ 1 ablehnt, ist es sinnvoll, diesen Bescheid überprüfen zu lassen. Das BSG-Urteil könnte Ihnen dabei helfen, den Pflegegrad zu erhöhen. Wir stehen Ihnen mit unserer Kanzlei zur Seite und unterstützen Sie bei der Überprüfung des letzten Bescheides, der Antragstellung zur Erhöhung des bestehenden Pflegegrades oder im Widerspruchsverfahren.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Gemeinsam setzen wir uns für Ihr Recht ein.