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Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12

Das Bundesarbeitsgericht hat sich ebenfalls mit der Abgrenzung von Werk- und Arbeitsverträgen beschäftigt und stellt nun klar, dass in dem Fall, in dem sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung widersprechen, letztere maßgebend für die Einordnung ist. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger ist für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als „Werkvertrag“ bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag vom 23.03./01.04.2009 ist die "Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land" vereinbart. Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des Bayerischen Landesamts erfolgen. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet. Ihm wurde ein PCArbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung und Zugang zu den Eingabemasken zur Verfügung gestellt. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung i.H.v. EUR 31.200,00 einschl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von EUR 5.200,00 abzurechnen. Die Vorinstanzen haben entschieden, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts lässt bereits die Gestaltung des "Werkvertrags" erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit:

Für die Abgrenzung von Dienst- (Arbeits-) und Werkvertrag ist insbesondere maßgeblich, dass bei letzterem ein Erfolg geschuldet wird. Im Vertrag hätte daher vereinbart sein müssen, was das Ergebnis der Tätigkeit des Klägers sein soll. Ohne die Beschreibung eines Erfolgs scheitert die Qualifizierung als Werkvertrag bereits daran. Weiter ist danach abzugrenzen, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erfolgt, also insbesondere ob die Arbeitszeiten vorgegeben werden, ob die Arbeitsmaterialien vom Auftraggeber gestellt werden, ob der Auftragnehmer weitere Auftraggeber hat bzw. seine Tätigkeit bei diesem Auftraggeber so ausgestaltet ist, dass er weitere Aufträge ausführen kann usw. Allein die Bezeichnung als „Werkvertrag“ hilft keineswegs weiter. Es kommt darauf an, wie die Geschäftsbeziehung tatsächlich gelebt wird.

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