Das Oberlandesgericht Stuttgart weist auf die eindeutig geregelte Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bußgeldsachen hin
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod in einem am 20.11.2017 veröffentlichten Beschluss vom 09.11.2017 (Aktenzeichen: 4 Rb 25 Ss 833/17) klargestellt, dass die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Baden-Württemberg entgegen anderweitiger, auch über die Presse verbreiteter Ansicht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Die nicht aktualisierte Fassung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung, die noch auf die Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 verweist, ändere daran nichts. Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften für Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verweisen gerade nicht auf diese Norm.
Der Senat hat diese Rechtfrage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, da vielfach in Bußgeldverfahren eine gegenteilige falsche Rechtsansicht vorgetragen wird. Es bedurfte somit einer Entscheidung, um möglichen Fehlentscheidungen durch Gerichte vorzubeugen und auf die eindeutige Rechtslage über den Einzelfall hinaus hinzuweisen. Das Amtsgericht Tübingen hatte in einem Urteil nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamts Tübingen gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 960,00 € und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren brachte die Verteidigung vor, der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Nach Ansicht des Verteidigers besage § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung, dass Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 die unteren Verwaltungsbehörden seien. Die Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 sei jedoch im Jahr 2013 außer Kraft getreten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und dabei klargestellt, dass trotz des vorgebrachten Einwands das Landratsamt als Bußgeldbehörde zuständig gewesen sei. Er wies darauf hin, dass es unterschiedliche Regelungen für die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde und als Bußgeldbehörde gebe und die von der Verteidigung angeführte Vorschrift für die Klärung der Zuständigkeitsfrage gar keine Bedeutung habe. Die hier und für vergleichbare Konstellationen relevante Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ergebe sich vielmehr aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). In BadenWürttemberg hat der Verordnungsgeber von der Möglichkeit des § 36 Abs. 2 OWiG Gebrauch gemacht und durch eine Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) in § 2 Abs. 1 grundsätzlich die unteren Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt. Für den praktisch wichtigen Fall der Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt somit, dass grundsätzlich die untere Verwaltungsbehörde, also die Landratsämter, in Stadtkreisen die Gemeinde, die großen Kreisstädte und bestimmte Verwaltungsgemeinschaften zuständig sind. Sonstige Gemeinden sind gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 7 OWiZuVO für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig sind. Für auf Bundesautobahnen begangene oder entdeckte Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a Straßenverkehrsgesetz ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiZuVO). Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel statthaft.
Relevante Normen:
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG):
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Abs. 1: Sachlich zuständig ist :
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
Abs. 2: Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
…
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiZuVO):
§ 2 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Abs. 1: Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist
… § 4 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Abs.2: Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten
nach
1. §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie auf Bundesautobahnen begangen oder entdeckt werden,
…
§ 5 Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften
Abs. 1: Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
... 7. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig sind.
Landesverwaltungsgesetz:
§ 15 Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen
Abs.1: Untere Verwaltungsbehörden sind
1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17,
2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.