EuGH urteilt erneut zu den Fluggastrechten: Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt
Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt wurde.
Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.
Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte¹ vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können. ¹Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
In seinen heutigen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:
• Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde² vorverlegt.
²Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundenen Annullierung eines Fluges die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien. Für die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist. In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann. Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen. Im Übrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen.
• Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflugund Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft.
• Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben.
• Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche Vorverlegung oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.
• Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen beanspruchen kann. :
• Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung über Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr³
³Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
• Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.
• Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.
(Quelle: Pressestelle Europäischer Gerichtshof)