Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28.01.2013 – 16 Sa 593/12
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, fristlos gekündigt werden kann. Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur tätig. Er war im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu überprüfen. Einige Tage später kam er erneut zu dieser Kundin und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung wirksam. Der Arbeitnehmer hat durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung sei deshalb wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang beendet.
Fazit:
Die Rechtsprechung ist bei Fragen der Konkurrenztätigkeit sehr streng. Es ist einem Mitarbeiter generell nicht erlaubt, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn diese Tätigkeiten unentgeltlich ausgeführt werden, da der Arbeitgeber dann nicht die Gelegenheit erhält, diesen Auftrag vom „Direktkunden“ des Arbeitnehmers zu erhalten.