Kein Anspruch auf Rückzahlung für Mängel bei Schwarzarbeit
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14
Bei mangelhafter Schwarzarbeit sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.
Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von EUR 10.000,00 ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von EUR 8.300,00 wegen Mängeln der Werkleistung. Das Oberlandesgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen. Nach seiner Auffassung hat ein Besteller auch keinen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Unternehmer, wenn die Werkleistung mangelhaft ist, aber der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) nichtig ist. Der Beklagte und der Kläger haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbart haben, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Dem Kläger (Besteller) stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Entsprechend der Zielsetzung des SchwarzArbG, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89).
Fazit:
Bereits mit der Entscheidung vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vertragliche Ansprüche wegen des Verstoßes gegen das SchwarzArbG nicht bestehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen aus einer Schwarzarbeit überdies keinerlei gegenseitige Ansprüche. Dies war nach der alten Rechtsprechung noch anders. Es kamen jedenfalls Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht. Diese Auffassung weichte jedoch den Zweck des SchwarzArbG auf, indem doch eine Art „Vergütung“ bzw. „Gewährleistungsanspruch“ in Betracht kam. Insofern ist die nunmehr mit der Neufassung des SchwarzArbG begründete Rechtsprechungsänderung konsequent, um Schwarzarbeit in jeglicher Form zu ver- bzw. behindern.