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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankesformel am Ende eines Arbeitszeugnisses hat, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat.

Der Kläger war Leiter eines Baumarkts der Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet (jedoch) mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger war der Meinung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Der Arbeitnehmer könne gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO (nur) verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, seien nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG geht leider an der Realität vorbei. Fehlt eine Schlussformulierung, so wird der geneigte Leser dies so auffassen, dass es im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer zu „Komplikationen“ gekommen sei. Möglicherweise wird ein Bewerber hierdurch also in seinem beruflichen Fortkommen gehindert. Nichts anderes gilt, wenn die Schlussformulierung nicht der Gesamtnote des Zeugnisses entspricht. Hier haben sich schließlich auch mehr oder weniger gängige Formulierungen je nach Gesamtbeurteilung eingebürgert. Nach dieser Entscheidung des BAG hat es also der Arbeitgeber in der Hand einem ausscheidenden Mitarbeiter „nachzutreten“. Insbesondere bei (gerichtlichen) Einigungen im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte daher vorsorglich die genaue Schlussformulierung in den Vergleichstext mit aufgenommen werden.

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