Vetter Gerlach Hartmann Rechtsanwälte
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Andere Länder, andere Sitten

(zur Zivilprozessordnung)

Einer unserer Mandanten wurde im IV. Quartal 2009 von einem italienischen Vertragspartner in Italien verklagt. Nach einigem Hin und Her zur Frage, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht, fand nunmehr im Januar 2013 eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer ausschließlich formelle Fragen erörtert wurden. Mit geradezu atemberaubender Geschwindigkeit hat das italienische Gericht dann bereits Anfang März seine Entscheidung verkündet. Das Gericht will zunächst über die Frage der internationalen Zuständigkeit entscheiden. Die Parteien haben die Gelegenheit erhalten, hierzu abschließend vorzutragen. Frist hierfür wurde gesetzt auf den 08.10.2015 (kein Druckfehler!). Sofern das italienische Gericht will, werden wir damit irgendwann sechs Jahre nach Klageeinreichung wissen, ob das italienische Gericht sich für zuständig erklärt oder nicht. In diesem Zusammenhang wollen wir noch auf ein weiteres Verfahren hinweisen, das in Deutschland geführt werden konnte und ein Unternehmen betraf, das aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Lage war, seinen spanischen Vertragspartner in Deutschland nach deutschem Recht zu verklagen. Das in Deutschland zuständige Gericht war über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage in Spanien mangels entsprechender Auskünfte aus Spanien nachzuweisen. Den Glauben an die (spanische) Justiz verlierend, hat das Unternehmen die in Deutschland anhängig gemachte Klage zurückgenommen. Diese beiden Verfahren verdeutlichen, dass die alte Weisheit „Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel“ bei einem Auslandsbezug auch innerhalb der EU selbst heute noch erhebliche Relevanz hat.

Fazit:

Auch solche Fragen müssen daher bei Ihrer Überlegung, inwieweit Sie über die nationalen Grenzen hinaus Geschäftsbeziehungen aufnehmen / gestalten, Berücksichtigung finden.

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