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Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt. Dies gilt jedoch nicht bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Vereinbarung eines Festgehalts.

Der beklagte Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess nach ordentlicher Kündigung der Arbeitgeberin. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht geregelt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.

Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ i.S.v. § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

Fazit:

Bei einer vereinbarten Freistellung ist unbedingt mit zu regeln, dass während der Freistellung erzielter Verdienst auf die während des Freistellungszeitraums vereinbarte Vergütung angerechnet wird. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass auch während der Freistellung die vertragsimmanente Treuepflicht des Arbeitnehmers noch gilt und ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot grundsätzlich einen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung darstellen kann.

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