Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11
Die Klägerin war seit 1987 bei der nunmehr insolventen Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 01.05.2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Klage ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 31.08.2010 geendet. Eine Kündigung müsse bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden solle. Regelmäßig genüge hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend sei aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln könne, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden solle. Die Kündigungserklärung sei ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte.
Fazit:
Zur Bestimmtheit des Beendigungszeitpunkts genügt es, dass Kündigungstermin oder Kündigungsfrist angegeben sind. Es genügt auch, wenn der Angabe der maßgeblichen Fristenregelungen ohne weiteres entnommen werden kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Gleichwohl sind klare Angaben zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Bestimmtheit der Kündigung und des Beendigungszeitpunkts zu empfehlen.