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Höchstaltersgrenze im Leistungsplan einer Unterstützungskasse

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12

Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis bereits 50 Jahre alt ist, ist wirksam.

Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26.02.1996 bis zum 30.06.2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht u.a. vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die beklagte Unterstützungskasse nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch stehe die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung sei wirksam. Sie führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirke sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Fazit:

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Diese ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber übernimmt. Der Arbeitnehmer erhält i.d.R. keinen eigenen Anspruch gegen die Unterstützungskasse; jedoch steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein. Insofern kann die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse für den Arbeitgeber im Laufe der Zeit recht kostspielig werden, da er für die Auszahlung der Betriebsrente einstehen muss. Daher werden Beschränkungen in der Versorgungszusage anerkannt, die das Kostenrisiko des Arbeitgebers begrenzen sollen, unter anderem durch eine Höchstaltersgrenze. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.02.2013 – 3 AZR 100/11 auch entschieden, dass ein Leistungsplan für den Bezug eine Altersgrenze eine Mindestbeschäftigungszeit von 15 Jahren vorsehen darf. Dabei darf sogar geregelt werden, dass die Dienstjahre ab einem bestimmten Alter nicht berücksichtigt werden müssen. Das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Höchstaltersgrenze von 50 jedoch als eine unzulässige Benachteiligung angesehen (Entscheidung vom 29.02.2012 – 12 Sa 1430/11). Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts bleibt daher abzuwarten.

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