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Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Festhalten an unwirksamer Kündigung einer Schwangeren ohne Kenntnis von der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12

Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so ist weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit. Innerhalb einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nunmehr nach einigen Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde. Die Klägerin macht nun die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts geltend. Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundearbeitsgerichts konnte die Kündigung schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert.

Fazit:

Zwischenzeitlich dürfte bekannt sein, dass die Frage nach einer bei einer Bewerberin bestehenden Schwangerschaft eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist damit ebenfalls eine unzulässige Diskriminierung, die zur Zahlung einer Entschädigung an die Mitarbeiterin führen kann. Jedoch kann dann keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts weiß – vorbehaltlich anderer Diskriminierungsindizien.

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