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Verkehrsrecht Hälftige Haftung für Streifunfall in einer Autobahnbaustelle

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11.05.2013 – 6 U 64/12

Die Beteiligten eines sogenannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden.

Ein Autofahrer hatte einen LKW mit Anhänger aus den Niederlanden in einer Autobahnbaustelle auf der Bundesautobahn 30 überholen wollen. Vor dem Überholvorgang war der LKW bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen touchierten sich die beiden Fahrzeuge. Es entstand am PKW ein Sachschaden in Höhe von mehr als EUR 5.000. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen.

Die Berufung des Autofahrers hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Hälfte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So sei offen geblieben, ob der LKW zu weit links auf die Überholspur gefahren sei oder der Autofahrer nicht aufgepasst hätte. Ein Autofahrer dürfe im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei. Eine im Verhältnis zum LKW-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn nicht, da auch der LKW-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der LKW zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.

Fazit:

Kann der Unfallhergang letztlich nicht aufgeklärt werden, wird oft von einer Haftungsverteilung von 50 % : 50 % ausgegangen, so auch im vorliegenden Fall.

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