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Neuregelungen im Bereich Arbeits- und Sozialrecht für 2013

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen veröffentlicht, die zum Jahresbeginn 2013 wirksam geworden sind. Hier die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht:

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 01.01.2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ("Hartz IV") erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn beispielsweise auf 382 Euro monatlich.

b) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14.12.2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert.

2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit

Entsprechend der in 2012 abgeschlossenen Tarifverträge sollen in 2013 in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:

  • Kunststoff verarbeitende Industrie ab 01.01.2013</li> <li>Kautschuk verarbeitende Industrie ab 01.01.2013
  • Kautschuk verarbeitende Industrie ab 01.01.2013
  • Schienenverkehrsbereich ab 01.04.2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie ab 01.04.2013
  • Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 01.04.2013

3. Sozialversicherung und Rentenversicherung

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2013 beträgt 18,9% in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1% in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Änderungen bei den Minijobs

Zum 01.01.2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 Euro angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Zuvor galt die umgekehrte Regelung. Im Einzelnen:

  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 Euro, § 8 Abs. 1 SGB IV.
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).
  • Möglichkeit der geringfügig Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, § 6 Abs. 1 b SGB VI.
  • auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 Euro, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 Euro, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 Euro vorliegt, § 20 Abs .2 SGB IV.
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 Euro, so dass für diese weiterhin die "normale" Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

c) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 Euro bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 01.01.2013 bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt, § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und zwei Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.

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