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Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2013 – 9 AZR 844/11

Ein Arbeitnehmer kann in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auch auf die Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs verzichten.

Die Beklagte kündigte am 26.11.2008 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2009. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 29.06.2010 einem Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung i.H.v. 11.500 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Kläger von der Beklagten die Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.543,60 Euro verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitsgericht Recht und hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG könne zwar von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindere diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sehe er davon ab, stehe auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 hat damit den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

Fazit:

Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits als finanzieller Anspruch entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch (nachträglich) wirksam verzichten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht rechtswirksam auf seinen Urlaubs(abgeltungs-)anspruch verzichten, solange dieser noch nicht entstanden ist.

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