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Neuerungen im Versicherungsrecht

Entwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 29.08.2012

1. Auskunftsanspruch zur Kostenübernahme

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung soll von seiner Versicherung Auskunft darüber verlangen können, ob für eine geplante Behandlung die Kosten getragen werden. Der Anspruch soll bestehen, wenn die Behandlungskosten den Betrag von 2.000 Euro wahrscheinlich überschreiten werden. In Einzelfällen kam es immer wieder zu lang andauernden Prüfungen, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen Folgen verzögert wurden. Der Versicherungsnehmer hat es dann in der Hand, eine konkrete Zusage zu erhalten. Auf vorgelegte Unterlagen, etwa Kostenvoranschläge, muss der Versicherer dann in seiner Auskunft eingehen. Die Antwort wird fristgebunden spätestens nach zwei Wochen zu erteilen sein. Wird sie nicht erteilt, soll zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen werden, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Der Versicherer wird dann im Streitfall beweisen müssen, dass dies nicht der Fall ist.

2. Einsichtnahme in Patientenunterlagen

Bisher kann ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die Regelung folgt einer entsprechenden Regelung im Entwurf eines Patientenrechtegesetzes.

3. Unisex-Tarife

Mit der Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Krankenversicherung als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Tarifwechselrecht eingeschränkt werden, um Nachteile für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Aus Unisex-Tarifen soll nicht in herkömmliche Tarife gewechselt werden können; der Wechsel aus herkömmlichen Tarifen in Unisex-Tarife bleibt dagegen möglich. Ohne diese Einschränkung würden Unisex-Tarife nicht „funktionieren“, weil sich diejenigen Versicherungsnehmer, für die Unisex-Tarife zu einer höheren Prämienbelastung führen können, den Tarifen durch Wechsel in herkömmliche Tarife entziehen könnten; dies würde zu erhöhten Belastungen der zurückbleibenden Versichertengemeinschaft führen. Die Einschränkung erleichtert außerdem die Kalkulation der Unisex-Tarife.

4. Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Das Pflichtversicherungsgesetz, das die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorschreibt, soll in zwei Punkten geändert werden: bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds – die von der Versicherungswirtschaft getragene Verkehrsopferhilfe e. V. – bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften; bisher haftet er nur bis zur Mindestversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer, der einen Unfall verursacht hat und nach der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, wird dadurch geschützt, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 Euro beschränkt werden (die Schäden des unmittelbaren Unfallopfers werden bei Insolvenz des eintrittspflichtigen Versicherers stets durch den Entschädigungsfonds abgedeckt; beschränkt werden sollen aber z.B. Ansprüche von anderen Versicherungen, die den Unfallverursacher aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen könnten).

Seitens der Bundesregierung ist geplant, dass diese Neuerungen bis spätestens 01.09.2013 in Kraft treten sollen.

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