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Kündigungsschutz Fristlose Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung wirksam

Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2013 – 7 Sa 1060/10

Die fristlose Kündigung eines Account-Managers wegen der umfangreichen Löschung von Daten auf seinem Benutzer-Account im Betrieb kann ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Der Kläger war seit 01.01.2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche, als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines gerichtlich eingesetzten Sachverständigen hat er am 29.06.2009 gegen 23:00 Uhr und am 30.06.2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer-Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Am 01.07.2009 entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2009. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht war dagegen der Ansicht, das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung. Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30.06.2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.

Fazit:

Die Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts sollte nicht verallgemeinert werden. Einen Grundsatz, wonach bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung des Mitarbeiters stets entbehrlich sei, gibt es nicht. Zumindest bei einem steuerbaren Verhalten des Mitarbeiters und bei einem Sachverhalt, bei dem sich das vergangene Fehlverhalten des Mitarbeiters nicht wiederholt und das Vertrauen des Arbeitgebers wiederherstellbar sei, muss ggf. zunächst doch eine Abmahnung ausgesprochen werden. Jede Kündigung bedingt eine Einzelfallbetrachtung. Im vorliegenden Fall hat sicherlich für die Beurteilung als wirksame außerordentliche Kündigung eine Rolle gespielt, dass eine große Datenmenge gelöscht und dem Arbeitgeber ein nicht unerheblicher Schaden zugefügt wurde. Hierbei musste der Kläger genau wissen, dass dies von seinem Arbeitgeber nicht nur nicht geduldet werden würde, sondern dass er auch damit rechnen musste, hierfür von seinem Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung gekündigt zu werden. Maßgeblich wird auch gewesen sein, dass das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat.

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