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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11 Vertragsstrafen im Bauvertrag

Die Geschichte geht weiter …

Vertragsstrafevereinbarungen in Bauverträgen beruhen selten alleine auf der Grundlage des § 11 VOB/B oder den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 339 bis 345 BGB. Um den Auftragnehmer zu einer vertragsgerechten Leistung anzuhalten, besteht die Möglichkeit hinsichtlich der Mangelfreiheit und der Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung Vertragsstrafen zu vereinbaren. Insbesondere für die Einhaltung der Leistungszeit wird in Bauverträgen der Auftraggeberseite mit unterschiedlichsten Vertragsklausen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Die Vertragsstrafeklauseln werden – soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberseite handelt – in steter Regelmäßigkeit durch die Rechtsprechung auf deren Wirksamkeit überprüft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen immer dann vor, wenn die Klauseln zur Mehrverwendungsabsicht gestaltet wurden und der andere Vertragsteil (hier der Auftragnehmer) auf deren Ausgestaltung keinen oder wenig Einfluss nehmen kann. Auch Formularverträge, Vertragstextbausteine oder Verhandlungsprotokolle enthalten nach dieser Definition sehr oft Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

In mehreren weit beachteten Leitentscheidungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Leistungszeit max. 5% der Auftragssumme betragen darf. In weiteren Entscheidungen wurde festgelegt, dass Vertragsstrafeansprüche insgesamt (für Zwischentermine und den Fertigstellungstermin) ebenfalls die 5%-Grenze nicht überschreiten dürfen.

Weil aber selbst durch das Kumulierungsverbot von Vertragsstrafen mit einer max. Deckelung auf 5% der Auftragssumme nicht verhindert werden kann, dass bei überschrittenen Zwischenterminen Vertragsstrafen anfallen können unabhängig davon, ob dann später der Fertigstellungstermin eingehalten wird oder nicht, hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine weitere Leitentscheidung getroffen.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages enthaltene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5% der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam (BGH-Urteil vom 06.12.2012 VII ZR 133/11). Eine Entscheidungsbesprechung ist bereits veröffentlicht unter IPR 2013, 69.

Im Ergebnis fordert der Bundesgerichtshof mit einer nachvollziehbaren Begründung, dass die Vertragsstrafe für einen Zwischentermin auch auf dem anteiligen Auftragswert der bis zum Zwischentermin fertig zu stellenden Leistung begrenzt sein müsse. Anderenfalls bestehe das bereits in den vorangegangenen Entscheidungen monierte Missverhältnis zwischen Vertragsstrafe bewehrter Leistung und Gegenleistung.

Da die beanstandete Klausel in der Praxis relativ häufig verwendet wird, dürfte die Entscheidung nicht nur die Vertragsjuristen der großen Bauunternehmen interessieren. Ein Blick auf die Rechtsprechung lohnt sich immer dann, wenn ein Zwischentermin überschritten und ein Vertragsstrafeanspruch angedroht wird. Wenn Sie mehr zum Thema erfahren möchten oder Ihre Vertragsbedingungen ändern müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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