Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Er hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig aufgehoben und die Sache das Berufungsgericht zurückverwiesen.